§ 115. Erwerb und Verlust des Besitzes.
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sich, da ja ursprünglichem wie abgeleitetem Besitzerwerbe gegen-über Oberbesitz, Lehnbesitz, Teilbesitz oder Mitbesitz Zurückbleibenkann. Andererseits gibt es Besitzverlust, dem kein Besitzerwerbentspricht, weil die Sache untergebt oder besitzfrei wird.
Aller Besitzverlust ist entweder gewollt oder ungewollt. DieUnterscheidung des freiwilligen und des unfreiwilligen Besitz-verlustes ist für das Fahrnisreckt von durchgreifender Bedeutung.
1. Freiwilliger Besitzverlust liegt vor, wenu der Be-sitzer selbst den Besitz aufgibt. Je nachdem das Aufgeben durcheinseitige oder durch zweiseitige Rechtshandlung erfolgt, wird derBesitz preisgegeben oder hingegeben.
a. Preisgabe. Zum einseitigen Aufgeben des Besitzes ge-hört der Wille, nicht mehr Besitzer zu sein, und die Verwirklichungdieses Willens durch Abstreifung der Sachherrschaft. Regelmäfsigbedarf es eines Realaktes, wie er z. B. durch Verlassen einesGrundstücks, Wegwerfen oder Liegenlassen einer Sache, Freilasseneines gefangenen Tieres vollzogen wird. Ein solcher Realakt istkein Rechtsgeschäft und fordert daher nur den den Umständenentsprechenden tatsächlichen Willensinhalt ° 7 . Bei Hinzutritt be-sonderer Voraussetzungen reicht auch hier eine nackte Willens-erklärung aus; so kann man den Besitz an einer frei zugänglichenSache, den vor Erlangung der tatsächlichen Gewalt erworbenenBesitz und den mittelbaren Besitz durch einseitige Willens-erklärung aufgehen 68 . Eine solche Willenserklärung aber mufsdie Erfordernisse eines rechtsgeschäftlichen Verzichtes erfüllen 69 .Die Folge der Preisgabe des Besitzes ist, dafs entweder die Sachebesitzfrei wird oder anderweiter Besitz sich verstärkt 70 .
67 Geschäftsfähigkeit ist also nicht erforderlich; Gierke, FahrnisbesitzS. 4 Anm. 4, Cosack § 193 II, Biermann zu § 856 Bern. 2, Kober Bern. II.A. M. Dernburg § 21 Anm. 2, Fischer zu § 856 Anm. 3, Planck zu §856Bern. 2, Endemann § 36. — Dagegen hat, wer sich im Zustande vollerWillenlosigkeit der Sachherrschaft entschlägt, den Besitz unfreiwillig ver-loren.
68 Soweit nach § 854 Abs. 2 Willenseinigung zur Weggabe des Besitzesausreicht, mufs auch Verzichtserklärung zur Preisgabe genügen. Ebenso mufs,wer nach § 854 Abs. 2 Besitz erworben hat, den Besitz einseitig wieder auf-gehen können, ohne die tatsächliche Gewalt erst sich verschaffen und wiederabstreifen zu müssen. Desgleichen der Erbe, vgl. Strohal S. 108.
69 Strohal S. 108; jetzt auch Biermann zu § 856 Bern. 2 S. 13.
70 Letzteres, wenn mittelbarer Besitz, Teilbesitz, Mitbesitz preisgegebenwird. Es ist aber auch möglich, dafs durch Preisgabe von unmittelbaremBesitz bisheriger mittelbarer Besitz sich zu unmittelbarem Besitz verstärkt.
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