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2 (1905) Sachenrecht
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

Erbe mufs auch die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Erblassers,selbst wenn er sie nicht kannte, unbedingt gegen sich geltenlassen 62 .

In entsprechender Weise geht der Besitz einer juristischenPerson mit ihrer Hinterlassenschaft von Rechts wegen auf ihrenGesamtnachfolger über 63 . Auch in sonstigen Fällen einer Gesamt-nachfolge in ein Gesamtvermögen oder ein Sondervermögen wirdman einen von Rechts wegen eintretenden Besitzübergang anzu-nehmen haben 64 .

YI. Verlust 66 . Verloren wird der Besitz durch Wegfallder tatsächlichen Gewalt über die Sache; eine ihrer Natur nachvorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt be-endigt den Besitz nicht 66 .

Der Verlust des Besitzes kann Folge des Erwerbes von Besitzdurch einen Anderen sein, mag nun dieser Andere erst Besitzerwerden oder nur eine Verstärkung seines bisherigen Besitzes er-langen. Doch zieht einerseits Besitzerwerb vielfach nicht denVerlust, sondern nur die Schwächung des bisherigen Besitzes nach

Besitzes trete, einer zum entsprechenden ursprünglichen Besitzerwerbe aus-reichenden Veränderung der Herrschaftslage.

62 B.G.B. § 858 Abs. 2. Dagegen entscheidet sich die Frage, oh der Erbeden Besitz in gutem Glauben erlangt hat, nach seiner eignen Kenntnis oderUnkenntnis. Vgl. Strohal, Erbr. II 78.

63 Nicht blofs auf den Fiskus gemäfs B.G.B. § 46, sondern auf jedenAnfallsherechtigten gemäfs § 45.

64 So bei dem Eintritte der ehelichen Gütergemeinschaft nach § 1438Abs. 2; bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 1483; beider Anwachsung von Anteilen in einer Gemeinschaft zur gesamten Hand nach§ 738 u. § 1490. Ebenso bei der Sondererbfolge in ein Lehn, Fideikommifsoder Anerbengut, da doch der Besitz an den nicht zur Erbschaft gehörigenSachen nicht auf den Erben übergehen kann. Auch im Falle des H.G.B.§ 304 Abs. 5.

65 B.G.B. § 856. Strohal, Sachbesitz S. 105 ff.; Dernburg § 21;Cosack § 193; Biermann, Kober, Planck zu § 856.

66 So geht der Besitz an einem Grundstücke nicht durch vorübergehendeUnzugänglichkeit verloren, der Besitz an einer beweglichen Sache nicht durchVerlegen, der Besitz an einem Tier nicht durch dessen Umherlaufen; vorüber-gehende Krankheit oder Abwesenheit ist auch dann unschädlich, wenn keinVertreter die Gewalt ausübt. Soweit der Besitz vor Erlangung der tat-sächlichen Gewalt erworben wird, wie bei der Besitzzuweisung, der Besitz-abtretung und dem Übergange auf den Erben, geht er durch Wegfall derMöglichkeit, die Gewalt auf dem ordnungsmäßigen Wege zu erlangen, verloren;ein seiner Natur nach vorübergehendes Hindernis der Gewalterlangung istauch hier unschädlich.