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2 (1905) Sachenrecht
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115. Erwerb und Verlust des Besitzes.

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Wissen und Wollen, mit dem Erbfalle. Er wird daher auchwieder rückgängig, wenn der Anfall der Erbschaft rückgängigwird; der Besitz gilt dann als mit dem Erbfalle auf den nächst-berufeneu Erben übergegangen 57 . Tritt an Stelle des Vorerbenein Nacherbe, so geht der Besitz mit dem Nacherbfalle von Rechtswegen auf den Nacherben über 68 . Die tatsächliche Besitzergreifungdurch den Erben verfestigt zwar den erworbenen Besitz, verschafftaber dem Erben keinen neuen oder anderen Besitz 59 . Umgekehrtverliert der Erbe bereits erworbenen Besitz, wenn ihm die Er-langung der ihm zustehenden tatsächlichen Gewalt durch fremdeBesitzergreifung verlegt wird 60 . Immer geht auf den Erben sobeschaffener Besitz über, wie er beim Erblasser bestand 61 . Der

II 71 ff.; a. M. Binder S. 53, Bie rmann a. a. 0.); der für den jedesmaligenTestamentsvollstrecker, Vormund, gerichtlichen Verwalter usw. ausgeübte odervermittelte Besitz (Strohal a. a. 0. S. 76, Planck, seit 3. Auf!., Bern. 3,Biermann Bern. 2); der Erbenbesitz des Vorerben, wenn mit dessem Tode derNacherbfall eintritt (S trohal a. a.O. S.75, Plan ck, Bern. 4, Bie rmann, Bern. 4;a. M. Binder S. 60). Die blofse Inhabung des Besitzhalters vererbt nie.Ebensowenig der als Besitz einer juristischen Person erscheinende Besitz ihresOrgans. Das Vermächtnis des Besitzes (§ 2169) hindert nicht den Eintrittdes Erbenbesitzes, gibt vielmehr nur einen Anspruch auf Besitzübertragung.

67 Strohal, Erbr. II 704ff., Biermann Bern. 6, Planck Bern.4, IioberBern. II 4; a. M. Binder S. 60 ff.

68 Biermann Bein. 4; teilweise abweichend Strohal II 73, PlanckBern. 4.

59 A. M. Strohal, Sachbesitz S. 103: es werde Besitz nach § 854 Abs. 1erworben. Allein ein Unterschied, wie einst zwischen ideeller und leiblicherGewere, ist im B.G.B. nicht gemacht. Somit bildet auch die Besitzergreifungdurch den vorläufigen Erben kein Hindernis dafür, dafs der endgültige Erbeals Besitzer seit dem Erbfalle gilt; es stellt sich eben heraus, dafs es seinErbenbesitz war, den vorläufig ein Anderer ausübte. Ebensowenig steht dieErlangung der tatsächlichen Gewalt durch den Vorerben dem sofortigen Über-gange des Besitzes auf den Nacherben entgegen; a. M. Strohal, SachbesitzS. 104 ff., Erbr. II 73, Planck Bern. 4.

60 Demgemäfs liegt auch, wenn der vorläufige Erbe dem endgültigenErben oder der Vorerbe dem Nacherben eine Erbschaftssache vorenthält, Ent-ziehung des erworbenen Erbenbesitzes durch nunmehrigen ursprünglichenErwerb von angemafstem Besitz vor. Dies verkennt Strohal a. a. 0., zumTeil auch Biermann a. a. 0.

61 Also unmittelbarer oder mittelbarer Besitz, Eigenbesitz oder Lehn-besitz usw. Hieran ändert auch die tatsächliche Besitzergreifung als solchenichts. So bleibt der Erbe, wenn er eine vom Erblasser nur als Verwahrerbesessene Sache als dessen eigene Sache an sich nimmt, zunächst Verwahrungs-besitzer; um Eigenbesitz zu erlangen, mufs er erst den Eigenbesitzer ent-setzen. Es bedarf stets, damit anders gearteter Besitz an Stelle des ererbten

Binding, Handbuch. II. 3. IX: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 16