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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuclirecht.
macht wirksam abgibt 60 ; sonst kommt ein Wechsel im mittelbarenBesitz entweder nur im Wege der Besitzentziehung oder überhauptnicht zustande 61 .
Der Besitzabtretungsvertrag ist dem bisherigen Recht fremd,hat jedoch ein ihm nahekommendes Vorbild in der preufsisch-rechtlichen Besitzübertragung durch Anweisung 52 . Er dient nichtnur der vollen Übertragung des mittelbaren Besitzes, sondern auchder Abzweigung von mittelbarem Unterbesitz 68 .
V. B e s i t z v e r e r b u n g. Aus der germanischen Erbengewereentwickelte sich die mit dem römischen Besitzesbegriff unverein-bare Vererblichkeit des Besitzes 54 , die aus der gemeinrechtlichenTheorie und Praxis erst im 19. Jahrhundert völlig wieder ver-drängt, in mehreren Gesetzbüchern aber festgehalten wurde unddurch das B.G.B. zu gemeinem deutschen Recht erhoben ist 66 .
Der Besitz geht insoweit auf den Erben über, als er dem Erb-lasser selbst im Augenblicke des Todes zusteht und nicht etwaausnahmsweise mit seinem Tode untergeht oder auf einen Andernübergeht 66 . Der Übergang vollzieht sich von Rechts wegen, ohne
60 Soweit nach B.G.B. § 181 der Vertreter mit sich oder in sich kontrahierenkann, ist es z. B. auch möglich, dafs ein Vormund den Besitz an einer vonihm verwahrten Sache von einem Mündel auf den anderen Mündel oder einBankier den Besitz an Wertpapieren von einem Kunden auf den anderenKunden durch blofse Umschreibung oder Umpackung überträgt. Damit werdenFälle gedeckt, in denen bisher ein vom Detentor vollzogenes constitutum pos-sessorium angenommen wird; R.Ger. XIX Nr. 5.
61 Dieses, wenn die Annahme, jenes, wenn die Anweisung fehlt.
62 Preufs. L.R. I, 7 § 67. So wenigstens nach der herrschenden Meinung,nach der die Besitzübertragung sich mit der Annahme der Anweisung durchden Erwerber, nicht erst mit der Mitteilung an den Angewiesenen vollendet;
R. Ger. V 186, XXII 332, Biermann, Trad. ficta S. 353 ff., Köhler a. a. 0.
S. 67 ff.
63 Translative Besitzübertragung findet bei der Übereignung durch An-spruchsabtretung statt (B.G.B. § 931), konstitutive bei der Bestellung von Niefs-brauch oder Pfandrecht auf demselben Wege (§ 1032, § 1205 Abs. 2).
54 Heusler, Gewere S. 324 ff, 454 ff.; Co sack, Der Besitz des ErbenS. 77 ff, 90 ff, 97 ff; Stobbe V § 282 V.
66 Code civ. Art. 724; Bad. L.R. Art. 724; Cod. Ital. III Art. 295; Niederl.bürg. Wetboek Art. 557; B.G.B. § 857. Für das preufs. u. österr. R. istStreit. — Vgl. Strohal, Sachhesitz S. 96 ff., Das deutsche Erbrecht, 3. Aufl.Bd. II (1904) S- 68 ff.; Binder, Die Rechtsstellung des Erben, T. I, Leipzig 1901,S. 45ff; Kniep § 19; Cosack, Lehrb. S. 75; Biermann, Kober, Planckzu § 857.
66 Unvererblich ist z. B. der Mitbesitz, wenn er zu einem infolge desTodes den anderen Gemeinem anwachsenden Anteile gehört (Strohal, Erbr.