115. Erwerb und Verlust des Besitzes.
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d. Besitzabtretung. Willenseinigung genügt, damit dermittelbare Besitzer mittelbaren Besitz als solchen übertrage. Einderartiger Besitzabtretungsvertrag kann nach dem B.G.B. durchAbtretung des Anspruchs auf Herausgabe der Sache zustandekommen 45 . Voraussetzung aber ist, dafs einerseits der Übergangvon Besitz wirksam vereinbart ist 46 , andererseits im entscheidendenZeitpunkt dem Abtretenden selbst mittelbarer Besitz zusteht 47 .Dagegen ist Kenntnis des Besitzmittlers von der erfolgten Besitz-abtretung oder gar Zustimmung desselben nicht erforderlich 48 ;weigert er sich erfolgreich, den neuen Besitzherrn anzuerkennen,so hindert er nicht den Übergang des Besitzes, sondern entreifstdem Erwerber bereits erworbenen Besitz 49 . Umgekehrt wird durchdie Betätigung seines Entschlusses, den Besitzherrn zu wechseln,eine Besitzübertragung nur dann vermittelt, wenn die Anweisunghierzu ihm vom bisherigen Besitzherrn erteilt und vom Erwerberangenommen ist oder wenn er etwa die erforderliche Willens-erklärung für einen von ihnen oder für beide kraft Vertretungs-
Willenseinigung nur im Falle des § 854 Abs. 2 zustande kommen. So auch,wenn der Lehnbesitzer dem Eigenbesitzer mittelbaren Besitz überträgt (z. B.der Nielsbraucher dem Eigentümer verpachtet).
45 B.G.B. § 870. Vgl. Strohal, Jahrb. f. I). XXXI 35 ff., SachbesitzS. 92 ff.; De mb urg S. 61 ff.; C o sack S. 72 ; Biermann, Kober, Planckzu § 870; Köhler a. a. 0. S. 86ff. — Erforderlich ist nur Abtretung despersönlichen Anspruchs, die durch formfreien Vertrag nach § 398 ff. erfolgt.Gleiche Wirkung hat der Übergang des Anspruchs von Rechts wegen (§ 412).So z. B. bei der Veräußerung des vermieteten oder verpachteten Grundstücks(§ 571, 581 Abs. 2). Ebenso ist anzunehmen, daß der mittelbare Besitz desAbsenders nach II.G.B. § 435 auf den Empfänger übergeht, sobald nach An-kunft des Frachtguts der Frachtführer den Frachtbrief aushändigt.
46 Der Übergang des mittelbaren Besitzes kann ganz ausgeschlossen sein,so daß der Anspruehserwerber erst durch die Herausgabe Besitz erwirbt (vgl.für das preufs. R. R.Ger. V 187, XI 58) oder vielleicht auch dann nur Besitz-halter werden soll. Auch kann der Übergang des mittelbaren Besitzes anBedingung oder Zeitbestimmung geknüpft werden.
47 Daher wird kein Besitz erworben, wenn der mittelbare Besitz des Ab-tretenden bereits durch Entsetzung seitens des Besitzmittlers oder durch Unter-gang des vermittelnden Besitzes verloren ist. Ebensowenig, wenn der Ab-tretende unmittelbar besitzt; auch zur Übertragung des durch einen Besitz-halter ausgeübten Besitzes reicht Anspruchsabtretung nicht aus, ist vielmehreine Veränderung der tatsächlichen Stellung des Besitzhalters erforderlich,wodurch dieser in ein entprechendes Verhältnis der Unterordnung unter denErwerber versetzt wird; vgl. hierzu Rspr. d. O.L.G. VI 42.
48 Freilich ist Mitteilung an den Besitzmittler überaus rätlich, um denerworbenen Besitz zu sichern; schon wegen B.G.B. § 407—408.
49 Anders nach gemeinem Recht; Seuff. XXXVIII Nr. 8.