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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
liehe Erfordernis der sessio triduana weggefallen war , dem ding-lichen Vertrage die Kraft verlieh, eine liegenschaftliche Eigen-gewere über der zurückhehaltenen Lelms- oder Nutzungsgewere zubegründen 38 . In erweitertem Umfange wurde seit der Aufnahmedes römischen Rechts die Übertragung des Besitzes an beweglichenwie unbeweglichen Sachen unter Zurückbehaltung der Inhabungdurch constitutum possessorium zugelassen 89 . Ja, man war nahedaran, auf diesem Wege die vertragsmäfsige Besitzübertraguugvon allem Wechsel der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse los-zulösen, indem man im Falle einer ausdrücklichen Willenserklärungauch das abstrakte Konstitut als wirksam anerkannte 40 , bis neuer-dings die Meinung siegte, dafs der Besitz nur übergehe, wenndurch besonderes Rechtsgeschäft eine die fortdauernde Inhabungrechtfertigende causa detentionis geschaffen sei 41 . An diese Ent-wicklung knüpft das B.G.B. an. Allein es schliefst nicht nur dasabstrakte Konstitut endgültig aus 42 , sondern verwandelt zugleichdas innere Wesen des kausalen Konstituts 48 . Denn da anstatt derUmwandlung von Besitz in blofse Inhabung die Festhaltung vonBesitz erforderlich ist, stellt sich der Vorgang nicht mehr als volleBesitzübertragung, sondern nur als Besitzschwächung durch Ab-zweigung von Oberbesitz dar 44 .
38 Vgl. oben § 113 Anm. 39, 50, 58.
39 Vgl. 1. 18 pr. I). b. t. und die bei Biermann, Trad. ficta S. 15—17,zusammengestellten weiteren Quellenstellen, Köhler, Arch. f. b. R. XVIII2 ff.; über die Fortbildung Bi er mann a. a. 0. S. 51 ff., 105 ff., 190 ff, 238 ff,308ff, 371 ff, Kollier a. a. 0. S. 10 ff. — Bayr. L.R. II c. 5 § 7; Preufs. L.E.I, 7 § 71—73; Österr. Gb. § 428.
40 So noch Entscb. b. Seuff. XXXIV Nr. 13, XXXVII Nr. 192, XXXIXNr. 190.
41 So für das gern. R. R.Ger. V Nr. 49, R.Ger. b. Seuff. XLII Nr. 281,vgl. auch Seuff. XL Nr. 8, XLIX Nr. 235; für das preufs. R. R.Ger. XXIVNr. 62 S. 311, XXXV Nr. 65 S. 352.
42 Strohal S. 92, Biermann zu § 930 Bern. 1, Kober Bern. 1; R.Ger.XLIX 173. — Soll der bisherige Besitzer zum blofsen Besitzhalter des Er-werbers werden, so genügt Willenseinigung nur, wenn sie nach § 854 Abs. 2Besitz überträgt; a. M. Ivobler a. a. O. S. 81 ff.
43 Strohal S. 91 ff., Dernburg S. 64. Streng genommen darf man vonconstitutum possessorium gar nicht mehr sprechen, da dessen Begriff voraus-setzt, dafs der Veräufserer aufhört, Besitzer zu sein, während nach B.G.B. erforder-lich ist, dafs der Veräufserer Besitzer bleibt.
44 Also nicht als translative, sondern als konstitutive Übertragung;Bd. I 279. — Die konstitutive Übertragung in umgekehrter Richtung durchAbzweigung von Lehnbesitz unter Vorbehalt von Oberbesitz kann durch blofse