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2 (1905) Sachenrecht
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

liehe Erfordernis der sessio triduana weggefallen war , dem ding-lichen Vertrage die Kraft verlieh, eine liegenschaftliche Eigen-gewere über der zurückhehaltenen Lelms- oder Nutzungsgewere zubegründen 38 . In erweitertem Umfange wurde seit der Aufnahmedes römischen Rechts die Übertragung des Besitzes an beweglichenwie unbeweglichen Sachen unter Zurückbehaltung der Inhabungdurch constitutum possessorium zugelassen 89 . Ja, man war nahedaran, auf diesem Wege die vertragsmäfsige Besitzübertraguugvon allem Wechsel der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse los-zulösen, indem man im Falle einer ausdrücklichen Willenserklärungauch das abstrakte Konstitut als wirksam anerkannte 40 , bis neuer-dings die Meinung siegte, dafs der Besitz nur übergehe, wenndurch besonderes Rechtsgeschäft eine die fortdauernde Inhabungrechtfertigende causa detentionis geschaffen sei 41 . An diese Ent-wicklung knüpft das B.G.B. an. Allein es schliefst nicht nur dasabstrakte Konstitut endgültig aus 42 , sondern verwandelt zugleichdas innere Wesen des kausalen Konstituts 48 . Denn da anstatt derUmwandlung von Besitz in blofse Inhabung die Festhaltung vonBesitz erforderlich ist, stellt sich der Vorgang nicht mehr als volleBesitzübertragung, sondern nur als Besitzschwächung durch Ab-zweigung von Oberbesitz dar 44 .

38 Vgl. oben § 113 Anm. 39, 50, 58.

39 Vgl. 1. 18 pr. I). b. t. und die bei Biermann, Trad. ficta S. 1517,zusammengestellten weiteren Quellenstellen, Köhler, Arch. f. b. R. XVIII2 ff.; über die Fortbildung Bi er mann a. a. 0. S. 51 ff., 105 ff., 190 ff, 238 ff,308ff, 371 ff, Kollier a. a. 0. S. 10 ff. Bayr. L.R. II c. 5 § 7; Preufs. L.E.I, 7 § 7173; Österr. Gb. § 428.

40 So noch Entscb. b. Seuff. XXXIV Nr. 13, XXXVII Nr. 192, XXXIXNr. 190.

41 So für das gern. R. R.Ger. V Nr. 49, R.Ger. b. Seuff. XLII Nr. 281,vgl. auch Seuff. XL Nr. 8, XLIX Nr. 235; für das preufs. R. R.Ger. XXIVNr. 62 S. 311, XXXV Nr. 65 S. 352.

42 Strohal S. 92, Biermann zu § 930 Bern. 1, Kober Bern. 1; R.Ger.XLIX 173. Soll der bisherige Besitzer zum blofsen Besitzhalter des Er-werbers werden, so genügt Willenseinigung nur, wenn sie nach § 854 Abs. 2Besitz überträgt; a. M. Ivobler a. a. O. S. 81 ff.

43 Strohal S. 91 ff., Dernburg S. 64. Streng genommen darf man vonconstitutum possessorium gar nicht mehr sprechen, da dessen Begriff voraus-setzt, dafs der Veräufserer aufhört, Besitzer zu sein, während nach B.G.B. erforder-lich ist, dafs der Veräufserer Besitzer bleibt.

44 Also nicht als translative, sondern als konstitutive Übertragung;Bd. I 279. Die konstitutive Übertragung in umgekehrter Richtung durchAbzweigung von Lehnbesitz unter Vorbehalt von Oberbesitz kann durch blofse