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2 (1905) Sachenrecht
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§ 115. Erwerb und Verlust des Besitzes.

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in denen nach bisherigem gemeinen Recht traditio brevi manuvorliegt. Nach dem B.G.B. handelt es sich nicht um volle Besitz-übertragung, sondern nur um Besitzstärkung durch Auflassung vone inschränkendem Oberbesitz 34 .

c. Besitzauftragung. Willenseinigung genügt, damit derBesitzer unter Festhaltung von vermittelndem Besitz mittelbarenBesitz übertrage. Ein solcher Besitzauftragungsvertrag mufs sichauf Begründung eines Rechtsverhältnisses richten, kraft dessen derBesitzer (als Nutzungs-, Pacht-, Miets-, Pfand-, Leih- oder Ver-wahr ungsbesitzer) zum Besitzmittler des Erwerbers wird 35 . Er-langt der Erwerber durch wirksamen Besitzvertrag die tatsächlicheStellung eines Besitzherrn, so ist mittelbarer Besitz auf ihn über-gegangen, mag auch das vereinbarte Rechtsverhältnis nicht zu-stande gekommen sein 36 .

Die Besitzauftragung hat ihr Vorbild im älteren deutschenRecht, das freilich eine Übertragung von Fakrnisgewere unterZurückbehaltung der lediglichen Gewere nicht kannte 37 , wohl aberbei der Lehnsauftragung, der Vergabung mit Vorbehalt des Niefs-brauchs und ähnlichen Rechtsgeschäften, nachdem das ursprüng-

(§ 1059); mittelbarer Eigenbesitz, wenn z. B. der Eigenbesitzer dem Niefs-brauchsbesitzer die von diesem verpachtete oder vermietete Sache schenktoder verkauft; mittelbarer verstärkter Lehnbesitz, wenn z. B. der Eigenbesitzerdem Pachtbesitzer an der im Besitz eines Unterpächters befindlichen SacheNiefsbrauch bestellt.

34 Also keine translative, sondern restitutive Übertragung; Bd. I 279.Die restitutive Besitzübertragung in umgekehrter Richtung durch Aufgebenvon Lehnbesitz an den Oberbesitzer kann durch blofse Willenseinigung nur imFalle des § 854 Abs. 2 zustande kommen.

35 Der Besitzer braucht nicht Eigenbesitzer zu sein, er mufs nur einennach oben unbeschränkten Besitz haben; so kann der Finder dem Verlierermittelbaren Besitz verschaffen, indem er mit ihm einig wird, dafs er die Sacheals Verwahrer behält. Andererseits kann er Eigenbesitz behalten; so, wenn derEigenbesitzer unter Vorbehalt von Pacht- oder Mietsbesitz Niefsbrauch be-stellt. Nicht blofs der unmittelbare, sondern auch der mittelbare Besitzerkann Besitz auftragen; der Eigenbesitzer, der die Sache vermietet oder ver-pachtet oder in Verwahrung gegeben hat, kann sie unter Vorbehalt vonNiefsbrauchsbesitz übereignen; vgl. Biermann, Planck, Kober zu § 930,Co sack S. 71; a. M. Endemann II § 35.

36 Bi er mann zu § 930 Bern. 1, Planck Bern. 3, Kober Bern. 1,Köhler, Arch. f. b. R. XVIII 76; a. M. E n d e m a n n S. 147. Ist derBesitzvertrag selbst unwirksam, so liegt in der gleichwohl erlangten Stellungeines Besitzherrn nur ursprünglicher Erwerb des mittelbaren Besitzes.

37 Vgl. oben § 113 Anm. 24. Hiermit hängt der französische Satzdonneret retenir ne vaut zusammen; Warnkönig II 557.