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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
wiegend als eine Abart der körperlichen Übergabe behandelt 28 .Das B.G.B. verlangt nur, dafs die körperliche Besitzergreifungdurch den Erwerber jederzeit ungehindert erfolgen kann; ist diesder Fall, so kann der Besitz auch fern von der Sache (z. B. beiGelegenheit der Auflassung vor dem Grundbuchamt oder bei Ab-sclilufs eines Kaufgeschäftes im Kontor) übertragen werden. Dafürsteht aber eine solche Besitzübertragung der leiblichen Übergabekeineswegs gleich, ist vielmehr an alle Voraussetzungen einesVertragsschlusses gebunden und auf die Wirkungen eines Besitz-vertrages beschränkt 29 .
Ein anderer hierher gehöriger Fall ist die Besitzzuweisung aneinen Mitbesitzer, für die wenigstens regelmäfsig die Willens-einigung zwischen den Mitbesitzern genügen wird 80 .
Ebenso fällt unter § 854 Abs. 2 die Besitzzuweisung an denBesitzhalter durch den Besitzer; hier wird durch Willens-einigung die bisherige Inhabung in Besitz verwandelt 81 . Der Vor-gang entspricht der schon im bisherigen Recht allgemein an-erkannten traditio brevi manu 82 .
b. Besitzauflassuug. Willenseinigung ist ausreichend, umbisherigen mittelbaren Besitz auf den Besitzmittler zu übertragen.Durch einen solchen Besitzauflassungsvertrag kann unmittelbarerLehnbesitz zu Eigenbesitz oder doch zu vollerem Lehnbesitz ver-stärkt, aber auch mittelbarer Lehnbesitz in vollständigeren mittel-baren Besitz verwandelt werden 88 . Hierher gehören viele Fälle,
28 Vgl. 1. 18 § 2 I). li. t., 1. 79 D. 46, 2; über die Fortbildung Bier-mann, Traditio iicta S. 41 ff., 90 ff., 232 ff.
29 Strobal, Sacbbesitz S. 81 ff.; Dernburg S. 60; Cosack S. 73 ff.;Biermann § 854 Bern. 6—8; Kober § 854 Bern. II; 0. Lehmann S. 73. —Dagegen konstruiert Planck, Bern. 3 zu § 854, die Besitzzuweisung als eineArt der Übergabe und leugnet ihre Vertragsnatur; ebenso AravantinosS. 154. Hiermit übereinstimmend Schweiz. Entw. § 964 Abs. 2.
30 Jedoch nicht immer; so z. B. nicht im Falle des Mitverschlusses.
31 Möglicherweise in Alleinbesitz; doch kann der Besitzherr sich auchOberbesitz oder Mitbesitz Vorbehalten oder nur Teilbesitz übertragen.
32 Sie hat aber im gemeinen Recht ein viel weiteres Gebiet, weil dieFälle blofser Detention viel häufiger sind. Vgl. Bi er mann a. a. 0. S. 59,130 ff, 235 ff.
88 Unmittelbarer Eigenbesitz entsteht z. B., wenn der Eigenbesitzer dieSache an den bisherigen Pfand-, Nutzungs-, Pacht-, Miets-, Leih- oder Ver-wahrungsbesitzer veräufsert (B.G.B. § 929 S. 2); unmittelbarer verstärkterLehnbesitz, wenn der Eigenbesitzer dem Pacht-, Miets- oder Verwahrungs-besitzer Niefsbrauch bestellt (§ 1032) oder verpfändet (§ 1205 Abs. 1 S. 2),aber auch, wenn der Niefsbraucher dem Verwahrer vermietet oder verpachtet