§ 115. Erwerb und Verlust des Besitzes.
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hat alle Merkmale eines dinglichen Vertrages. An eine Form istsie nicht gebunden, kann daher auch stillschweigend erfolgen.
Der Besitz vertrag bewirkt, wo er zulässig ist, unmittelbarden Erwerb von Besitz. Eine nachträgliche sinnfällige Veränderungder Herrschaftslage ist indes nicht bedeutungslos. Denn sie kanndie Konsensualtradition zur leiblichen Übergabe vervollständigen.
Ist der Besitzvertrag (z. B. wegen Geschäftsunfähigkeit eines Teilsoder wegen Willensmangels oder wegen Formmangels eines ihn ein-schliefsendenVertrages)nichtig oder wird er erfolgreich angefochten 26 ,so überträgt er keinen Besitz. Ist er (z. B. wegen beschränkter Ge-schäftsfähigkeit des Veräufserers oder wegen Mangels in der Ver-tretungsmacht eines Vertreters) einstweilen unwirksam, so überträgter nur Besitz, wenn er nachträglich wirksam wird. Ist er aufschiebendbedingt oder befristet, so überträgt er erst beim Eintritt der Be-dingung oder des Anfangstermins, ist er auf lösend bedingt oderbefristet, so nur bis zum Eintritt der Bedingung oder des End-termins Besitz. In allen Fällen aber hindern Mängel oder Ein-schränkungen der Willenseinigung nicht den Erwerb des Besitzesdurch späteren Bealakt, der unter Umstänfden, falls der Willens-vorgang hierfür ausreicht, eine leibliche Übergabe, sonst mindestensursprünglichen Besitzerwerb herstellt.
a. Besitzzuweisung. Zur Übertragung des unmittelbarenBesitzes genügt der Besitzvertrag, wenn der Erwerber in der Lageist, die Gewalt über die Sache auszuüben 27 . Ein solcher Besitz-zuweisungsvertrag setzt voraus, dafs der bisherige Besitzer un-mittelbar besitzt und den unmittelbaren Besitz aufgeben, der Er-werber unmittelbaren Besitz erlangen will. Der aufgegebene wieder erworbene Besitz kann Eigenbesitz, Lehnbesitz, Teilbesitz,Mitbesitz sein.
Hauptfall ist die Besitzzuweisung an einer frei zugäng-lichen Sache, einem offenen Grundstücke, im Freien auf-geschichtetem Holz, auf dem Felde aufgestapeltem Getreide, freilagerndem Gerät usw. Im bisherigen Hecht ist eine solche Besitz-zuweisung nur in engen Grenzen als „traditio longa manu“ (früherauch „traditio per visum“) anerkannt; sie fordert eine für dieSinne erreichbare Nähe der Sache (praesentia rei) und wird iiber-
26 Über die Anfechtung der Besitzübertragung nach B.G.B. handelt sehreingehend Aravantinos, Jahrb. f. D. XLVIII 101 ff.
21 B.G.B. § 854 Abs. 2; Seuff. LVI1 Nr. 220.