Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
234
Einzelbild herunterladen
 

234

Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchreclit.

Einseitige Besitzergreifung hat wiederum nicht die gleiche Wirkung,verschafft vielmehr auch dein durch das Papier legitimierten Em-pfänger nur den Papierbesitz. Die Übergabe anderer auf dieSache bezüglichen Urkunden ist nach heutigem Rechte kein Mittelder Besitzübertragung 28 , kann indes bei jeder Art der Besitzüber-tragung als Willenskundgebung Bedeutung gewinnen.

Eine wirkliche Übergabe kann endlich auch durch Zeich-nung der Sache zustande kommen 24 . Wenn der Erwerber mitBewilligung des Veräufserers seine Marke oder ein anderes fürJedermann deutliches Besitzzeichen an der Sache anbringt, schiengerade der germanischen Auffassung hiermit das Erfordernis sinn-fälliger Kundgebung des Besitzwechsels erfüllt zu sein. Auch heuteaber wird man daran festhalten müssen, dafs gehörige Zeichnung,obschon sie für sich allein zur Besitzübertragung nicht ausreicht,doch nicht nur als Willenskundgebung erheblich ist, sondern aucheine durch Willenseinigung vollzogene Besitzübertragung zur leib-lichen Übergabe stempeln kann 25 .

2. Rechtsgeschäftliche Besitzübertragung. EineÜbertragung von Besitz durch blofse Willenserklärung kann statt-finden, wenn besondere Umstände hinzutreten, die einen Übergangtatsächlicher Sachherrschaft ohne körperliche Übergabe als möglicherscheinen lassen. Erforderlich aber ist hier eineEinigung,deren Inhalt der Übergang von Besitz ist. Diese Willenseinigung

besitz S. 94 ff., Dernburg S. 61 u. A. als blofse Unterart der Besitzüber-tragung durch Anspruchsabtretung (B.G.B. § 870) zu behandeln. Ygl. unten§ 128 Anm. 11, § 129 Anm. 82 u. 107.

23 Früher wurde in weitem Umfange eine symbolische Tradition durchÜbergabe der Erwerbsurkunde oder (unter Einwirkung der doch nur ideelleGewere übertragenden germanischen traditio per cartam) der Yeräufserungs-urkunde anerkannt; Bier mann S. 102 ff., 273 ff., 300 ff., 388 .ff. Gegen dieAnnahme einer Tradition durch Aushändigung der Faktura vgl. Seuff. YNr. 253, YII Nr. 8.

24 Über die (wegen des Widerspruchs zwischen 1. 1 § 2 u. 1. 14 § 1 D.de per. et comm. r. v. 18, 6) sehr bestrittene Auffassung des römischen Rechtsund die spätere Theorie und Praxis vgl. Kollier, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. XII1 ff., Bi er mann S. 130 ff., 281 ff., 307 ff, 332, 343 ff, 392 ff.; dazu oben Bd. I729 Anm. 24; Österr. Gh. § 427.

25 So insbesondere bei frei lagernden oder doch dem Erwerber stets zu-gänglichen Sachen, wenn die Einigung nach § 854 Ahs. 2 erfolgt ist. Auchdie Übergabe stehender Bäume durch Anschlag mit dem Waldhammer (vgl.Beseler § 89 Anm. 3, Biermann S. 393 ff.) bleibt nach dem B.G.B. möglich,da besonderer Besitz an den Bäumen erworben werden kann (oben § 114Anm. 35).