§ 115. Erwerb und Verlust des Besitzes.
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Zeichens nicht mehr anerkannt. Wohl aber genügt zur Übergabedie Aushändigung eines nach der Lebensanschauung die Gewaltverschallenden Herrschaftsmittels 19 .
Hiernach liegt eine wirkliche Übergabe in der schon vomrömischen Recht zugelassenen Übergabe durch Aushändigung derSchlüssel; sie überträgt insoweit Besitz an den verschlossenenSachen, als sie gewolltermafsen den Erwerber in den Stand setzt,die Sachherrschaft auszuüben 20 . Dagegen erlangt der Dieb oderFinder, der einen Schlüssel an sich nimmt, zunächst nur den Be-sitz des Schlüssels.
Als wirkliche Übergabe erscheint auch die aus dem germanischenRecht entwickelte Übergabe der von einem Schiffer, Frachtführeroder Lagerhalter übernommenen Ware durch Übergabe des übersie lautenden Konnossements, Ladescheins oder Lager-scheins an den durch das Papier legitimierten Empfänger 21 . Sieüberträgt an der Ware nur mittelbaren Besitz und kann ihn nurinsoweit übertragen, als er dem Übergebenden selbst zusteht; alleindie Übertragung des mittelbaren Besitzes erfolgt durch eine dasWarenpapier als Herrschaftsmittel betreffende Übergabe, für dieder Tatbestand einer Sachübergabe erforderlich ist und ausreicht 22 .
19 Vgl. Schweiz. Entw. § 964 Abs. 1: Der Besitz wird übertragen durchdie Übergabe der Sache selbst, sowie dadurch, dafs dem Empfänger dieMittel übergeben werden, die ihm Gewalt über die Sache verschaffen.
20 Dafs die Übergabe der Schlüssel in der Nähe des Behältnisseserfolge, wie noch Papinian in I. 74 D. de contract. emt. 18, 1 verlangt, istnicht erforderlich; Bier mann a. a. 0. S. 386 ff.; Preufs. L.B. 1, 7 § 65; Codeciv. Art. 1606; anders Sachs. Gb. § 199. Zur Übergabe des Behältnisses selbstreicht die Schlüsselübergabe nicht aus; die früher sehr verbreitete (fürImmobilien im Code civ. Art. 1605 sanktionierte) gegenteilige Annahme beruhtauf dem Gedanken der symbolischen Tradition; Biermann S. 272 ff, 297 ffDer Schlüssel mufs passen; im Sinne der symbolischen Tradition sah manbisweilen auch hiervon ah, Biermann S. 300. Übergabe eines von mehrerenSchlüsseln begründet, wenn jeder für sich öffnet, einfachen Mitbesitz (R.Ger.XXXVII Nr. 9), wenn sie nur zusammen öffnen, Mitbesitz zur gesamten Hand(B.G.B. § 1206). Unerläfslicli ist Besitzeinräumungswille; R.Ger. b. Seuff.XLVINr. 169. Nicht aber, wie Dernburg S. 61 meint, Willenseinigung im Sinnedes § 854 Abs. 2. i
21 II.G.B. § 424, 450, 647, B.Sch.Ges. § 72. Vgl. Goldschmidt, H.R. I707 ff.; Strohal, Sukzession S. 212 ff.; Cosack, H.R. S. 464 ff. — Ist dasWarenpapier Rektapapier, so ist Übergabe an den benannten Empfängererforderlich; R.Ger. XVIII Nr. 7. Lautet es an Order, so bedarf es einerdurch Indossament bewirkten Legitimation des Erwerbers. Ist es Inhaber-papier oder zur Zeit in blanco indossiert, so genügt nackte Übergabe.
22 Darum ist diese Besitzübertragungsform nicht mit Strohal, Sach-