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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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232 Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchreclit.

Traditionsrecht zurück und erreichte mindestens so viel, dafs derBegriff der symbolischen Übergabe aufgegeben und die Traditiondurch blofse Willenserklärung an besondere Voraussetzungen ge-bunden wurde. Das B.G.B. schliefst sich an das bisherige gemeineBeeilt, an, unterscheidet aber scharf die Besitzübertragung durcheigentliche Übergabe und die Besitzübertragung durch Rechts-geschäft und pafst die einzelnen Übertragungsformen seinem er-weiterten Besitzesbegriff an.

1. Übergabe. Die Übergabe fordert eine beiderseitig ge-wollte sinnfällige Veränderung, durch die die tatsächliche Saeh-herrschaft ganz oder teilweise von dem Einen zum Andern hin-übergeleitet wird. Sie ist nicht möglich ohne einen Wechsel imunmittelbaren Besitz. Doch dient sie nicht nur der Übertragungvon Alleinbesitz, sondern auch der Abzweigung, Weiterübertragungoder Zurückstellung von Lehnbesitz, Teilbesitz und Mitbesitz 16 .Und sie kann mit dem unmittelbaren Besitz zugleich mittelbarenBesitz überführen 17 . Der innere Vorgang braucht keine rechts-geschäftliche Willenseinigung zu sein, mufs aber den Willen, Besitz'einzuräumen, und den Willen, Besitz zu empfangen, zusammen-schliefsen 1S . Der äufsere Vorgang mufs die Verschiebung der tat-sächlichen Gewalt über die Sache ersichtlich machen, kann jedochim Gegensätze zum ursprünglichen Besitzerwerbe sieb ohne einedie Sache selbst berührende Veränderung vollziehen. Zwar isteine symbolische Übergabe durch Aushändigung eines Herrschafts-

16 Das B.G.B. spricht vonÜbergabe behufs Begründung von Nieß-brauch (§ 1032) und Pfandrecht (§ 1205);Übergabe aber ist auch dieHerausgabe des Pfandes an einen neuen Pfandgläubiger (§ 1251) und dieRückgabe an den Verpfänder oder Eigentümer (§ 1253); ebenso verhält essich bei dem Pacht-, Miets-, Leih- und Verwahrungsbesitz.

17 Der Besitzmittler, der die Sache auf Anweisung des mittelbaren Be-sitzers übergibt, überträgt zugleich dessen mittelbaren Besitz; die Übergabean einen Vertreter, der Besitzmittler wird, überträgt zugleich mittelbaren Be-sitz auf den Vertretenen; die Übergabe des Traditionspapiers überträgt mitdem unmittelbaren Besitz am Papier zugleich mittelbaren Besitz an derW are.

18 Eine Übergabe liegt nicht vor, wenn der bisherige Besitzer derelinquierthat oder der neue Besitzer einseitig Besitz ergreift. Wer z. B. die vom Diebeihm unvermerkt zugesteckte Sache an sich nimmt, um sie für den Be-stohlenen zu verwahren, ist nicht Besitznachfolger des Diebes und 'besitztdaher auch bei Kenntnis der Fehlerhaftigkeit von dessen Besitz nicht fehler-haft. Übergabe durch oder an einen Geschäftsunfähigen ist nach demMafse der tatsächlichen Willensfähigkeit möglich; vgl. schon R.Ger. in Str.S.II Nr. 139.