§ 115. Erwerb und Verlust des Besitzes.
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keine eigentliche Sukzession in den Besitz stattfindet 13 , wurdeunter dem Einfiufs der germanischen Vorstellungen im älteren ge-meinen Recht und in den neueren Gesetzbüchern der Besitz alsübertragbar behandelt und eine wirkliche Besitznachfolge an-erkannt 13 . Das B.G.B. schliefst sich unzweideutig dieser Ent-wicklung au. Es gibt also abgeleiteten Besitzerwerb unter Lebenden.Er kommt durch Übertragung des Besitzes zustande. Die Über-tragung bewirkt eine Nachfolge in den Besitz, so dafs der Besitzin derselben Rechtslage, in der ihn der Vorgänger hatte, mit denihm anhaftenden Ansprüchen und Einreden übergeht. Nur reinsubjektive Mängel sind aus der Person des jeweiligen Besitzers zubeurteilen. Doch mufs der Nachfolger die Fehlerhaftigkeit desBesitzes seines Vorgängers dann gegen sich gelten lassen, wenner sie beim Erwerbe kannte 14 .
Die Übertragung erfolgt durch eine Rechtshandlung, dieentweder Realakt oder Rechtsgeschäft ist. Realakt ist die körper-liche Übergabe, die im germanischen Recht anfänglich zur Über-tragung leiblicher Gewere unerläfslich war und auch im römischenRecht ursprünglich allein unter Tradition , verstanden wurde. Inbeiden Rechten aber entwickelten sich rechtsgeschäftliche Ersatz-mittel der Übergabe, aus denen die Theorie seit dem Mittelalterunter Heranziehung des im germanischen Recht nur für die ideelleGewere verwandten Gedankens einer blofs symbolischen Investiturein umfassendes System der Besitzübertragung durch Zeichen oderdurch Wort herausspann. Man stellte nun der „traditio vera“die Besitzübertraguug ohne leibliche Übergabe als „traditio ficta“zur Seite 15 . Die Gesetzbücher folgten und liefsen in verschiedenemUmfange eine „symbolische“ und eine durch blofse Willens-erklärung vollzogene Übergabe zu. Demgegenüber griff dieromanistische Gegenströmung des 19. Jahrhunderts auf das römische
12 Paulus in 1. 1 § 2 D. h. t.: adipiscimur autem possessionem per nosmetipsos. Vgl. Dernburg, Pand. I § 177. — Für das Recht des B.G.B.wollen Binder, Die Rechtsstellung des Erben I 47 ff. Anm. 44, u. Kollier,Arcli. f. b. R. XVIII 80, hieran festhalten.
13 Für die gemeinrechtliche Geltung der Besitznachfolge sind bes. Brinz,Jahrb. des gern. R. III Nr. 2, Strohal, Sukzession in den Besitz, u. Bi er-mann, Traditio ficta, eingetreten.
u B.G.B. § 85S Abs. 2. Verschuldete Unkenntnis steht nicht gleich, undspäter erlangte Kenntnis schadet nicht. Dagegen pflanzt sich natürlich dieFehlerhaftigkeit bei weiterer Übertragung fort; nicht blofs der Hehler, sondernauch der Unterhehler besitzt fehlerhaft.
16 Vgl. Biermann,-Traditio ficta S. 18 ff.