230 Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
tretenen eine Gewalt, verschafft, die sich für diesen als eine ge-wollte Sachherrschaft darstellt. Demgemäfs ist zum Besitzerwerbedurch einen Anderen, der eine Sache in seine tatsächliche Gewaltbringt, stets erforderlich, dafs der Andere bei der Herstellung desentsprechenden äufseren Zustandes auf Grund eines Verhältnissestätig wird, das ihn dem Erwerber als Machtwerkzeug angliedert;die Beschaffenheit dieses Verhältnisses aber entscheidet darüber,ob der Vertreter als blofser Besitzhalter nur für den Vertretenenals Haus- oder Geschäftsherrn Besitz begründet oder gleichzeitigfür sich selbst unmittelbaren und für den Vertretenen mittelbarenBesitz erwirbt. Und es ist ferner unerläfslich, dafs dem innerenWillensverhältnisse gemäfs die erlangte Sachherrschaft dem Ver-tretenen als gewollt zuzurechnen ist, mag er nun einen auf siegerichteten besonderen Willen gefafst haben oder mag sein all-gemeiner Wille auch den unwissentlich erlangten Machtzuwachsdecken oder mag endlich fremder Wille kraft gesetzlicher Ver-tretungsmacht wie sein eigner Wille wirken 11 .
III. Ursprünglicher Erwerb. Der ursprüngliche Besitz-erwerb erfolgt durch einseitige Besitzergreifung. Sie fordert stetseinen Realakt, der eine sinnfällige Veränderung in dem Zustandedes Sachkörpers herbeiführt. So wird der Besitz an besitzfreien(herrenlosen oder verlorenen) Sachen niemals durch blofse Willens-erklärung, sondern nur durch leibliche Besitznahme erlangt. Ebensoist zum Besitzerwerbe durch Besitzentziehung die äufserlich wahr-nehmbare Verdrängung des bisherigen Besitzes durch eignen Besitz,die Entsetzung aus dem Liegenschaftsbesitz, die Wegnahme derbeweglichen Sache usw. erforderlich. Darum kann auch der Besitz-halter seine Inbabung nicht durch blofsen Willensentschlufs inBesitz verwandeln, wird vielmehr erst Besitzer, wenn er diesenEntschlufs durch einen die Gewalt des Besitzherrn vernichtendenEingriff (z. B. Verwendung für sich, Beiseiteschaffung, Veräufse-rung) verwirklicht hat. In gleicher Weise mufs der Lehnbesitzer,um Alleinbesitz an sich zu reifsen, erst durch erfolgreiche Eigen-macht den mittelbaren Besitz zerstören.
IV. Besitzübertragung. Während nach römischer Auf-fassung aller Besitzerwerb originär ist und auch bei der Tradition
11 Vgl. Dernbnrg § 20; Endemann § 39; Biermann zu § 855 Bern.4;Kober zu § 854 Bern. IV; Fl an ck zu § 854 Bern. 5; Fr. Leonhard, Vertretungbei Fahrniserwerb, 1899. — Für das bisherige Recht R.Ger. XI Nr. 24, XXXNr. 43; Seuff. XLVIII Nr. 248.