Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
229
Einzelbild herunterladen
 

§ 115. Erwerb und Verlust des Besitzes.

229

Besitz. Nur genügt nach dem neuen Rechte das dem erforder-lichen tatsächlichen Herrschaftsverhältnis entsprechende tatsäch-liche Willensverhältnis ohne Rücksicht auf eine besondere juristischeQualifikation.

Darum kann auch der Geschäftsunfähige durch eigneHandlung Besitz erwerben 7 . Aber immer nur nach dem Mafse dervon ihm betätigten natürlichen Willensfähigkeit 8 .

Darum kann ferner Besitz ohne Wissen von dem Eintritteder tatsächlichen Gewalt erworben werden. Aber immer nurdann, wenn dem allgemeinen Willen des Erwerbers gemäfs dieErlangung der Herrschaft durch Verwirklichung eines solchenTatbestandes, wie er im Einzelfalle die Gewalt verschafft, als ge-wollt erscheint 9 . Dagegen gelangt eine Sache dadurch, dafs siedurch unberechenbaren Zufall oder durch aufdringliche Handlungeines Dritten in den von Jemand beherrschten Raum gebrachtwird, noch nicht in den Besitz dessen, dem unwissentlich die Ge-walt erwachsen ist 10 .

Darum endlich erfolgt der Besitzerwerb durch Vertreterunabhängig von einer auf Willenserklärung gßrickteten Vertretungs-macht und Kundgebung des Willens, in fremdem Namen zu handeln.Aber immer nur, wenn den Umständen nach der Vertreter dem Ver-

7 A. M. nur Endemann II § 34 S. 154.

8 So kann ein Kind Besitz am gefangenen Schmetterling oder am ge-schenkten Geldstück eiwerben. Keinen Besitz aber erlangt der Säugling, derdie goldene Uhr packt, der Fieberkranke, der das Messer des Arztes an sichreifst, der Tobsüchtige, der ein Haus stürmt.

9 So kann der Schlafende oder Abwesende Besitz an den in den Haus-briefkasten gesteckten Zeitungen, an dem vom Freunde auf den Schreibtischgelegten Widmungsexemplar eines Buches, an überbrachter bestellter Wareerwerben; so erwirbt man Besitz, wenn das Tier in die ihm gestellte Falle gehtoder der gestohlene Hund in das Haus zurückläuft. Besonders deutlich trittder Wille als entscheidend hervor, wenn z. B. auf einem gemeinschaftlichenHofraum das von einem Mitbenutzer bestellte Holz niedergelegt wird: nur ererwirbt den Besitz.

10 Dafs eine Sache, die auf ein fremdes Grundstück gelangt, dadurchnoch nicht in den Besitz des Grundbesitzers kommt, setzt das B.G.B. selbstin § 866 voraus. Ebensowenig aber kann durch Niederlegung unbestellter Wareoder durch das Einschmuggeln einer gestohlenen Sache in Jemandes Tascheoder Schrank Besitz aufgedrängt werden. Man darf hier auch nicht mitDernburg a. a. 0. S. 59 ff. von einer Nebenform des Besitzes reden. Dieeintretenden Rechtsfolgen sind nur solche, die sich eben anInhabung oderGewahrsam knüpfen. Vgl. Endemann a. a. 0. S. 159 ff. A.M. StrolialS. 73 ff., Biermann zu § 854 Bern. 5.