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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
aber nicht die besonderen Erfordernisse rechtsgeschäftlicher Willens-erklärungen zu erfüllen. Doch setzen auch sie einen ihrem Rechts-inhalte entsprechenden Willen und somit, obschon nicht Geschäfts-fähigkeit, das nach den Umständen erforderliche Mafs tatsäch-licher Willensfähigkeit voraus. Und auch bei ihnen findet eineVertretung statt, die nur wieder nicht den besonderen Regeln derrechtsgeschäftlichen Vertretung unterliegt.
II. Erwerb. Erworben wird der Besitz „durch die Er-langung der tatsächlichen Gewalt über die Sache“ 4 * . Es genügtdie Herstellung eines äufseren Verhältnisses, das nach der Lebens-anschauung eine befestigte Herrschaft der Person über die Sachebegründet.
Hierzu aber ist erforderlich, dafs derartige Herrschaft ge-wollt ist. Allerdings ist das Erfordernis eines besonderen Besitz-willens, wie es vom römischen Recht mit dem Verlangen von„corpus“ und „animus“ aufgestellt ist 6 , vom B.G.B. im Anschlufsan das deutsche Recht gestrichen. Keineswegs aber ist damitdas Willenserfordernis überhaupt beseitigt 6 . Vielmehr ist die Er-langung einer tatsächlichen Gewalt, die als Besitz erscheinensoll, nicht ohne einen darauf gerichteten Willen möglich. OhnePrüfung des Willensinhaltes läfst sich einer die Sache einerPerson unterwerfenden Handlung, mag sie in vollem Ergreifenoder blofsem Betreten oder Berühren bestehen, niemals ansehen,ob sie Besitz oder nur vorübergehende Inhabung und ob sie imersteren Falle eignen Besitz oder Besitz eines Anderen begründet.Der nackte Tatbestand aber einer ungewollten Macht über eineSache verschafft immer nur Inhabung oder Gewahrsam, niemals
4 B.G.B. § 854 Abs. 1.
6 Dies nimmt mit Recht die herrschende Lehre an. J h e r i n g hat sienicht widerlegt. Jedenfalls stand das gemeine Recht auf diesem Standpunkt.Ebenso die in Anm. 1 angeführten Gesetzbücher, sowie Entw. I § 797.
6 Hierüber herrscht ungeschlichteter Streit. Grundsätzlich halten amBesitzwillen als Element des Besitzerwerhes fest: Endemann II § 37 ff.,Cosack § 186, Affolter, Arch. f. b. R. XVII 1 ff., Frank, Der Besitzwillenach dem B.G.B., Bonn 1898, Kipp b. Windscheid I 691 ff., 0. Lehmann,B.R. II 66 ff., Matthiafs § 3, Kober zu § 854 Bern. I, Landsberg S. 623,Bunsen a. a. 0. S. 81 Anm. 1 u. S. 86 Anm. 20, für den Regelfall auchDernburg III § 17. Dagegen nehmen Andere an, dafs der Besitzwille zwarvielfach eine Voraussetzung für die Erlangung der tatsächlichen Gewalt ist,aber auch völlig fehlen kann; so Strohal, Sachbesitz S. 66 ff., Bekker,Jahrb. f. D. XXXIV 29 ff., Biermann zu § 854 Bern. 3, Planck zu § 854Bern. 2, Fr. Leonhard a. a. 0. S. 69, Burghoff, Der Besitzwille, Greifswald1900, Eltzbacher S. 211 ff.