§ 115. Erwerb und Verlust des Besitzes.
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nicht der technische Begriff, so doch der Gedanke des Besitzessich auch künftig bei den dafür geeigneten Rechten durch-setzen 78 .
§ 115. Erwerb und Verlust des Besitzes.
I. Überhaupt, Erwerb und Verlust des Besitzes sind aufGrundlage des unter deutschrechtlichen Einflüssen abgewandeltenrömischen Rechts in den neueren Gesetzbüchern eingehend ge-regelt 1 . Das B.G.B. begnügt sich mit der Aufstellung wenigerund keineswegs unzweideutiger Rechtssätze 2 .
Gewifs ist, dafs eine Besitz nach folge stattfindet. DerBesitz ist übertragbar und vererblich. In diesem Punkte hat dieGewere den Sieg über die Possessio davongetragen. Es ist somitzwischen ursprünglichem und abgeleitetem Besitzerwerb zu unter-scheiden.
Die Umgestaltung der Besitzverhältnisse vollzieht sich zumTeil durch ungewollte Vorgänge, überwiegend aber durch mensch-liche Handlungen®. Diese Handlungen ,sind stets Rechtshand-lungen , in vielen Fällen Rechtsgeschäfte. Insofern sie Rechts-geschäfte sind, können sie einerseits durch blofse Willens-erklärungen vollzogen werden, sind sie aber andererseits an alleErfordernisse der rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen gebun-den. Die nicht rechtsgeschäftlichen Handlungen dagegen forderneinen in die Sachenwelt sinnfällig eingreifenden Realakt, brauchen
Gewerbeberechtigungen, am Adel, an kirchenrechtlich oder sonst öffentlich-rechtlich bedingten Rechten. — Das Preufs. A.G. zum B.G.B. Art. 89 hat frei-lich den ganzen Tit. 7 T. I des Preufs. Landr. aufgehoben; soweit aberöffentliches Recht hineinspielt, bleiben seine Vorschriften über Rechtsbesitzanwendbar.
18 Vgl. Gierke, Entw. S. 297 ff.; Strohal, Jahrb. f. D. XXIX 337 ff.;Jhe ring, Handwörterbuch II425; Bekker, Jahrb. f. D. XXXIV 24ff. — Amwenigsten kann der Besitzesgedanke aus dem Namen-, Zeichen- und Erfinder-recht verschwinden.
'Preufs. L.R. I, 7 §20 ff., 111 ff.; Österr. Gb. §311 ff.; Sachs. Gb.§ 193 ff., 211 ff.; Schweiz. Ges. b. Huber III 116 ff., 134 ff. Vgl. Randa§ 11 — 22 .
2 B.G.B. § 854, 856,857, 870; doch sind auch § 929—930 heranzuziehen. —Vgl. dazu Schweiz. Entw. § 963—967.
8 Vgl. Eltzbacher, Das rechtswirksame Verhalten, Berlin 1903,S. 209 ff. Ihm ist jedoch darin nicht beizustimmen, dafs die auf Erwerb oderVerlust des Besitzes gerichteten Handlungen, soweit sie nicht Willenserklärungensind, „Handlungen ohne Äufserungsgehalt“ seien.
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