226 Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
recht den Gedanken durch, dafs jedem sich in dauernder Aus-übung offenbarenden Hecht ein Besitzverhältnis entspricht; es be-handelt den unvollständigen Sachbesitz zugleich als vollständigenRechtsbesitz und erkennt daneben bei den nicht mit Sachinhabungverbundenen Rechten einen selbständigen Rechtsbesitz an, der selbstwieder vollständig oder unvollständig sein kann 72 . Das öster-reichische Gesetzbuch stellt den Besitz an körperlichen und anunkörperlichen Sachen gleich und bestimmt, dafs alle unkörper-lichen Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehrssind, in Besitz genommen werden können 78 .
Das B.G.B. hat in diesem Punkte den Faden der deutsch-rechtlichen Entwicklung rücksichtslos durchschnitten. Es gewährtbei Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbar-keiten einen an die Rechtsausübung geknüpften Besitzschutz 74 ,weifs dagegen im übrigen nichts von einem Rechtsbesitz 75 . Indesist damit der Besitz an unkörperlichen Sachen nicht aus der Weltgeschafft. Im Bereiche des Reichsrechtes bleiben jedenfalls Real-rechte, da sie als Bestandteile der Grundstücke gelten, dem Besitzzugänglich 76 . Ebenso mufs an liegenschaftlichen Gerechtigkeiten,auf die die Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, einBesitz anerkannt werden. Auf den dem Landesrecht vorbehaltenenGebieten kann ein selbständiger Rechtsbesitz nach Mafsgabe desbisherigen Rechts bestehen 77 . Überdies aber wird, wennschon
72 Preufs. L.R. I, 7 § 5—7 u. 9; auch blofse „Inhabung“ von Rechten istnach § 4 möglich. Besonders erwähnt wird Besitz an Erbrecht (I, 9 § 495 ff.)iBannrechten (I, 23 § 3), bäuerlichen Diensten und Abgaben (II, 7 § 487), Adel(II, 9 § 18 ff.), Patronat (II, 11 § 576), Zehnten (II, 11 § 861 u. 863), Regalien(II, 14 § 26) und Steuerfreiheit (II, 14 § 80). Vgl. Bruns S. 432 ff.; Förster-Eccius III § 189; über und wider unberechtigte Verengerungen Dernburg,Preufs. P.R. I § 160.
78 Österr. Gb. § 311. Über die Tragweite herrscht Streit; vgl. P fers che§ 20, Krainz § 170, Randa S. 621 ff. Man wird wohl Familienrechte aus-schliefsen müssen (a. M. Krainz), nicht aber übertragbare Persönlichkeits-rechte und Forderungsrechte.
74 B.G.B. § 1029, 1090 Abs. 2, E.G. Art. 191. Davon unten § 144 VII 2u. § 145.
76 Nur teilweise bietet dafür die Ausdehnung des Sachhesitzes Ersatz.Ohne Ersatz ist namentlich der Besitz bei Reallasten weggefallen. Dagegenstellt der Schweiz. Entw. § 961 Abs. 2 dem Sachbesitz die tatsächliche Aus”Übung des Rechts hei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten gleich.
76 Es ist daher auch ein Teilbesitz am Realrecht (z. B. Pachtbesitz amJagdrecht oder an einem Realgewerberecht) möglich.
77 Gerade hier aber spielt der Rechtsbesitz vielfach eine kaum entbehr-liche Rolle; so im Wasser-, Fischerei-, Jagd- und Bergrecht, an Regalien und