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2 (1905) Sachenrecht
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

widerrechtlichen Eingriff in fremden Besitz, erlangt ist 62 . DieFehlerhaftigkeit wirkt nur relativ; sie schwächt den Besitz nurgegenüber dem Entsetzten und seinem Rechtsnachfolger.

8. Die Gewere an unkörperlichen Sachen setzte sich imRechtsbesitz fort 68 .

Die gemeinrechtliche Doktrin fand in den römischen Quellennur die juris quasi possessio bei Servituten, dagegen schon imkanonischen Recht eine Ausdehnung des Quasibesitzes auf allesieh in dauernder Ausübung betätigenden Rechte vor 64 . InDeutschland wurde das Besitzesrecht ohne Widerspruch auf alledem römischen Recht unbekannten Rechte deutscher Herkunft an-gewandt, die einstmals das Kleid der Gewere getragen und ebenhierdurch ein sachenrechtliches Gepräge empfangen hatten. Dem-gemäfs blieb im gemeinen Recht allgemein ein Besitz sowohl anden nicht mit Sachinhabung verbundenen dinglichen Rechten, wiean den Realrechten und an den selbständigen liegenschaftlichenGerechtsamen anerkannt 66 . Aber auch über den Kreis der alsunbeweglich erachteten unkörperlichen Sachen hinaus hat derRechtsbesitz sich durchgesetzt und in der gemeinrechtlichen Praxisbehauptet 66 . Nur der Besitz an Familienrechten wurde über-wiegend aufgegeben 67 . Dagegen wurde ein Besitz an dauernden

62 B.G.B. § 858 Abs. 2.

63 Vgl. bes. Duncker, Z. f. D. R. II, 2 S. 26 ff.; Bruns S. 328 ff.,341, 475 ff.; Heusler, Gewere S. 325 ff, 456 ff; Beseler § 79; Stobbe II§ 76, b. Lehmann § 90; Ran da § 12 u. 24 ff.

64 Über das röm. R. vgl. S a v i g n y § 12 u. 4447, B r u n s § 89,Windscheid I § 151, 163164, Dernburg, Pand. I § 190, Randa § 2Anm. 67, § 24 S. 633 ff.; über das kanon. R. Bruns § 15, 2426, 29, Mei-scheider §87, Randa S. 634 ff.; über die Doktrin Bruns § 13, 31, 44 ff.,Randa S. 641 ff.

65 Roth, D. P.R. III § 226 Anm. 5060; Randa S. 628 ff, 645 ff, 662 ff,745 ff. Vgl. über Besitz an Reallastberechtigungen unten § 149 III1; überBesitz an Realrechten S e u f f. XV Nr. 27; über Besitz an Gewerbeberech-tigungen und Regalgerechtigkeiten die oben Bd. I 317 Anm. 44 u. 45 angeführtenEntscheidungen.

66 Hiergegen wandte sich Savigny § 49, der zwar bei den RomanistenBeifall fand, jedoch nur teilweise dauernden Erfolg hatte. Vgl. BrunsS. 421; Beseler § 79; Roth, Bayr. C.R. II 104 ff, D. P.R. III 68 ff; Mei-scheider S. 395 ff.; Windscheid II § 464 Anm. 5; Dernburg, Pand. § 191;Randa S. 642 ff. Willkürlich ist die Meinung von Duncker a. a. O., derRechtsbesitz sei auf die Fälle einzuschränken, in denen das ältere deutscheRecht eine Gewere annahm. Ähnlich Stobbe II 37 (b. Lehmann 232).

67 Wenigstens der vom kanonischen Recht ausgehildete Ehebesitz; vgl.Bruns S. 171, 191 ff, 239, 383, 406 ff., 422; Randa § 24 Anm. 6. Noch an-erkannt in Kasseler Entsch. b. Pfeiffer, Prakt. Ausf. V 130, Darmst. b.