§ 114. Der Besitz.
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7. Vornehmlich dem römischen Recht entstammt die recht-liche Qualifikation des Besitzes im Hinblick auf etwaige objektiveoder subjektive Mängel. Das Dasein des Besitzes ist unabhängigvon dem Dasein eines Rechtes auf den Besitz; nur der recht-mäfsige Besitz aber ist vollkommen, da der unrechtmäfsige Besitzdem Rechte weichen mufs 67 . Jenachdem der Besitz auf einemihn äufserlich rechtfertigenden Erwerbsgrunde beruht oder nicht,unterscheiden die neueren Gesetzbücher mit dem römischen Rechttitulierten und nicht titulierten Besitz 58 . Dem B.G.B. ist dieseUnterscheidung fremd. Der Besitz ist ferner redlich oder un-redlich, jenachdem der Besitzer aus gutem Grunde glaubt, einRecht zum Besitz zu haben, oder vielmehr weifs oder wissen mufs,dafs sein Besitz mit dem Recht nicht übereinstimmt 69 . Das B.G.B.stellt zwar die allgemeinen Kategorien des redlichen und unred-lichen Besitzes nicht auf, knüpft aber an das Vorhandensein oderden Mangel des guten Glaubens eine Reihe von Einzelwirkungen 60 .Römischer Herkunft ist endlich der Begriff des wegen seiner Er-werbsart fehlerhaften Besitzes 61 . Nach dem B.G.B. ist der Besitzfehlerhaft, wenn er durch verbotene Eigenmacht, d. h. durch
samter Hand ohne materielle Grundlage bestehen, andererseits bei vor-handener Rechtsgemeinschaft zur gesamten Hand ein Gemeiner sich Sonder-besitz anmafsen. Allein normalerweise entsprechen sich hier wie überallmaterielles Rechtsverhältnis und Besitzverhältnis. Darum ist in der Tat derBesitz von Gesellschaftern an einer zum Gesellschaftsvermögen gehörigenSache Mitbesitz zu gesamter Hand, mögen nun Alle unmittelbar oder Allehlofs mittelbar oder mag ein einzelner Gesellschafter allein unmittelbar be-sitzen. Ebenso besitzt der das eheliche Gesamtgut verwaltende Ehemann nurals Mitbesitzer zu gesamter Hand (oben Anm. 58). Immer geht auf Miterbender Besitz des Erblassers als Gesamthandsbesitz über.
57 Über „das Recht zum Besitze“ vgl. M. Wolff in der Festgabe fürKoch, Berlin 1903.
68 Vgl. Preufs. L.R. 1,7 § 8 u. 10; Österr. Gb. § 316-325; Sachs. Gb.§ 187; Schweiz. Gb. b. Huber III 112 ff. — Auch unrechtmäfsiger Besitzkann tituliert sein.
69 Preufs. L.R. I, 7 § 11—42 (mit mehrfacher Abstufung des „unred-liehen“ und Anfügung des infolge Rechtsirrtums „unrechtfertigen“ Besitzes);Österr. Gh. § 326—338; Sachs. Gb. § 188—189; Schweiz. Gb. h. Huber III112 ff. Vgl. Schweiz. Entw. § 979—982.
60 B.G.B. § 932 ff., 937, 955, 957, 990 ff., 1058, 1207 ff., 1244, 2024.
61 So im Anschlufs an das römische vi clam precario Sächs. Gb. § 190,
Zürch. § 70 u. andere Schweiz. Gh. b. Huber III 111 ff. Ähnlich das Österr.Gb. § 345—347, das „echten“ und „unechten“ Besitz unterscheidet. Das Preufs.
L.R. I, 7 § 96—108 erkennt den fehlerhaften Besitz überhaupt nicht als Besitz
im Rechtssinne an.