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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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222 Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchreckt.

finden 62 . Es ist möglich, dafs er unmittelbarer oder mittelbarer,aber auch, dafs er für den einen Mitbesitzer unmittelbarer undfür den anderen mittelbarer Besitz ist 68 . So kann er auch siebauf anteilige Sachlierrschaft oder auf Sachherrscliaft mit gesamterHand richten 54 . Ein Mitbesitz zu gesamter Hand kann dadurcherzwungen werden, dafs im Wege des Mitverschlusses oder derBestellung eines gemeinsamen Besitzmittlers eine Einrichtung ge-troffen wird, die es den Mitbesitzern unmöglich macht, die Sach-herrschaft anders als gemeinsam auszuüben 66 . Er besteht aberauch ohne solche äufsere Bindung, wenn die Mitbesitzer tatsächlichbei der Ausübung der Sachlierrschaft sich so verhalten, wie esdem Verhältnis einer Rechtsgemeinschaft zur gesamten Hand ent-spricht 66 .

52 So an den von mehreren Mietern gemeinschaftlich benutzten Teileneines Hauses, an der von Nachbarn gemeinschaftlich benutzten Grenzanlage usw.;vgl. Planck zu § 866 Bern. 8.

63 So, wenn ein geschäftsführender Gesellschafter eine zum Gesellschafts-vermögen gehörige Sache als solche unter sich hat. Ebenso ist der Besitz anSachen des ehelichen Gesamtguts, auf den § 1443 dem Ehemann ein Bechtzuspricht, unmittelbarer Besitz, hinter dem mittelbarer Mitbesitz der Frausteht.

u M. W o 1 f f a. a. 0. S. 154 ff. leugnet jeden anteiligen Mitbesitz undschränkt den Gesamthandbesitz auf die Fälle ein, in denen durch Mit-verschlufs oder gesperrtes Depot oder ein ähnliches Mittel die gesonderteVollherrschaft eines einzelnen Mitbesitzers über die Sache ausgeschlossenwird. Jeden anderen Mitbesitz konstruiert er ohne Rücksicht auf die Be-schaffenheit der wirklichen oder angenommenen Rechtsgrundlage als eineMehrheit konkurrierender Sackherrschaften an der Sache im Ganzen und so-mit als gleichartiges Herrschaftsverhältnis, das erschlichten Mitbesitznennt. Seine Ausführungen leiden aber an dem Fehler, dafs er die blofseMöglichkeit mit der Tatsächlichkeit gleichsetzt und das für die äufsere Ge-staltung der Herrschaftslage mafsgebende innere Moment der Willensrichtungvöllig ausschaltet. Wenn Jemand hinsichtlich einer Sache nur die Teilherr-schaft ausüben will, die einem gesonderten Anteilsrecht bestimmter Gröfseoder Art entspricht, und sein tatsächliches Verhalten hiernach einrichtet, sobesitzt er eben nur anteilig und darf nicht mit einemGanzbesitz beschenktwerden, den er weder beansprucht noch ausübt. Ebensowenig darf dem, derdie Sachherrschaft weder ganz noch teilweise für sich allein, sondern nur alsMitträger einer verbundenen Personenmehrheit haben will und die tatsächlicheGewalt, obschon ohne äufsere Nötigung, nur im Sinne solcher Gemeinschafthandhabt, ein Sonderbesitz aufgedrängt werden; er besitzt eben nur zur ge-samten Hand mit seinen Genossen.

55 B.G.B. § 1082 u. 1206; M. Wolff a. a. 0. S. 159 ff. Gleich steht, wieWolff S. 161 richtig ausführt, die Bestellung eines gemeinsamen Besitzdieners,der nur gemeinsamen Weisungen folgen darf.

56 Natürlich kann einerseits ein derartiger Gemeinschaftsbesitz zu ge-