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2 (1905) Sachenrecht
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§ 114. Der Besitz.

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personen als vollkommen besitzfällig anerkannt 46 , so behielt dochder Körperschaftsbesitz die Fähigkeit, sich durch die Verflechtungmit Sonderbesitz genossenschaftlich zu entfalten 47 . Andererseitsbehauptete sich der gemeinschaftliche Besitz Mehrerer nicht nurin der Gestalt des einfachen Mitbesitzes 48 , sondern auch in derGestalt eines Gemeinschaftsbesitzes zur gesamten Hand 49 . DasB.G.B. läfst für verschiedenartige Ausgestaltung des gemeinschaft-lichen Besitzes Raum 50 . Der gemeinschaftliche Besitz kann Eigen-besitz oder Lehnbesitz, er kann aber auch für den einen Mit-besitzer Eigenbesitz und für den anderen Lehnbesitz sein 61 . Erkann an einer Sache im ganzen oder an einem Sachteil statt-

48 Oben Bd. I 527. Nach dem B.G.B. steht die Besitzfähigkeit derjuristischen Person aufser Zweifel. Sie wird aber wieder verkümmert durchdie Versuche, ihren Besitz entweder auf mittelbaren Besitz, den einAnderernach § 868 vermittelt, oder doch auf Besitz, der durch einenAnderen alsInhaber nach § 855 ausgeübt wird, zurückzuführen; vgl. oben Anm. 81. So-weit ein Organ als solches die Sachherrschaft betätigt, bringt es lediglich dieSachherrschaft der in ihm erscheinenden juristischen Person zur Erscheinung;es ist daher keinAnderer, und weder Spaltung des Besitzes noch Trennungvon Besitz und Inhabung liegt vor! Wer somit nicht mit Ilniep S. 53 ft'.,146 ff. den ganzen Besitz der juristischen Person in alleinigen Besitz einzelnerMenschen auflösen will, muls der juristischen Person die volle Besitzfähigkeitzuschreiben.

47 Oben Bd. I 547 ff.

48 Vgl. v. Savigny, Besitz § 11; Buff, Arch. f. prakt. Rechtsw., N. E.III 113 ff ; Hasse, ebenda IV 116 ff.; Miescher, Arch. f. c. Pr. LXIX 200ff.;Meis ch ei der S. 214 ff; Rümelin, Teilung der Rechte S. 104 ff; G. Wendt,Faustrecht S. 119 ff.; Ran da S. 502 ff. Man fafste ihn auf Grund desrömischen Rechts durchweg als Mitbesitz zu bestimmten ideellen Teilen auf,stritt aber, ob die Sache oder das äufsere Gewaltverhältnis oder die gewollteHerrschaft den Gegenstand der Teilung bilde.

49 Gierke, Genossenschaftsth. S. 352; insbesondere bei bäuerlichenErbengemeinschaften, S. 345 Anm. 1, 348 Anm. 1; bei der ehelichen Güter-gemeinschaft, S. 388; bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft, S. 418; bei derHandelsgesellschaft, S. 518, R.Ger. IX Nr. 32. Vielfach wurde freilich dieMöglichkeit von anderem als anteiligem Mitbesitz bestritten; so von Mei-scheider S. 217 ff., Förster-Eccius § 158 Anm. 20, Roth, D. P.R. III 63,Randa S. 502 ff, Seuff. XXVIII Nr. 11, Sächs. Gb. § 192. Vgl. aber Dern-burg, Pand. § 169 Anm. 11, Preufs. P.R. §| 150 Anm. 10, auch Wind scheid§ 152 Anm. 12, R.Ger. XIII 179.

60 Vgl. bes. M. Wolff, Der Mitbesitz nach dem Rechte des B.G.B.,Jahrb. f. D. XLIV 143 ff.; v. Seeler, ebenda S. 363ff; Strolial, SachbesitzS. 113 ff; Dernburg, B.R. III § 15 Z. 4; Endemann § 40 Z. 2; Planck,Biermann, Kober zu § 866.

61 So in den Fällen des B.G.B. § 1081 u. 1206.