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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
Dasein eines die entsprechende Herrschaftslage begründenden Rechts-verhältnisses keineswegs erforderlich; es genügt, wenn das Besitz-verhältnis tatsächlich so gestaltet ist, als wenn ein derartigesRechtsverhältnis bestünde 40 . Ob der Besitzherr zurzeit Nutzungenvon der Sache bezieht, ist unerheblich: der mittelbare Besitz decktnicht nur die durch Nutzungsbezug vermittelte aktuelle Ober-gewere, sondern auch die ruhende Gewere des deutschen Rechts 41 .Der mittelbare Besitz kann Eigenbesitz oder Lehnbesitz sein; imletzteren Falle kann über ihm ein entfernterer mittelbarer Besitzstehen, und dieses Verhältnis von Unter- und Oberbesitz kann sichbeliebig oft wiederholen 42 . Zweifellos ist der mittelbare Besitzwahrer Besitz 43 . Er begründet eine tatsächliche Sachherrschaft,deren Anerkennung als Besitz den Lebensanschauungen entspricht 44 .Darum gelten alle Vorschriften, die für den „Besitz“ gegebensind, auch für den mittelbaren Besitz, wenn nicht aus besonderenGründen sich das Gegenteil ergibt 45 .
6. Hinsichtlich der durch die Beschaffenheit des Subjektesbegründeten Verschiedenheiten gingen die für die Gewere ent-wickelten Rechtsformen auf den Besitz über. Wurden neben denEinzelpersonen trotz der romanistischen Bedenken die Verbands-
40 Gierke a. a. 0. S. 34; Planck S. 63; Kober S. 35; a. M. Ara-vantinos S. 116 iF. Darum ist auch, wenn ein Nichtberechtigter den Lehnbesitz■eingeräumt hat, nicht der in Wahrheit zur Besitzherrschaft Berechtigte, sondernder Scheinberechtigte mittelbarer Besitzer.
41 Dagegen nicht die blofs anwartschaftliche Gewere; oben Anm. 39.
42 B.G.B. § 871. An einem Grundstück kann über dem unmittelbarenBesitz eines Afterpächters mittelbarer Lehnbesitz des Pächters, über diesemmittelbarer Lehnbesitz des Niefsbrauchers und darüber mittelbarer Eigenbesitzbestehen. Eine bewegliche Sache kann unmittelbar von einem Unterverwahrer,mittelbar von einem Verwahrer, einem Pfandgläubiger und dem Eigentümerbesessen werden.
43 Dies wird völlig verkannt von Wendt a. a. 0., der ihn zu einer Fik-tion für einzelne Zwecke herabsetzen will. Ebenso von Lehmann S. 60•(„fingiertes Besitzverhältnis“), Biermann zu § 868 Bern. 1 b u. A. ' AuchKniep S. 7 ff. wird dem Wesen des mittelbaren Besitzes nicht gerecht.Ebensowenig Planck zu § 868 Bern. 1 u. 5, Landsberg S. 631 ff., 634 („Auch-Besitz“), Aravantinos S. 114 ff.
44 Vgl. Gierke a. a. 0. S. 32 ff., Strohal S. 17 ff, Cosack §1851114,Endemann § 32 Z. 6, Leonhard S. 70, Kober zu § 868 Bern. IV, Weide-mann S. 20 ff.
46 Dies folgt auch aus dem Wortlaut des §[868; vgl. Gierke a. a. 0. S. 36,Planck S. 65. Der Versuch von Wendt a. a. 0. S. 50 ff, es wegzudeuten,kann bereits als gescheitert angesehen werden.