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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 114. Der Besitz.

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Diese Spaltung des Besitzes tritt nach dem B.G.B. ein,wenn Jemand eine Sache als Niefsbra ucker, Pfandgläubiger, Pächter,Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis besitzt, ver-möge dessen er einem Anderen gegenüber auf Zeit zum Besitzberechtigt oder verpflichtet ist. Der unmittelbare Besitzer mufsalso einen Anderen als Besitzherrn anerkennen, von dem er seinenBesitz als Lehnbesitz ableitet, durch dessen Recht er in seinerSachherrschaft beschränkt wird und an den er nach Erledigungseiner Sachherrschaft die Sache herauszugeben hat 38 . Es genügtnicht, dafs er aus irgend einem Grunde verpflichtet ist, die Sachefür einen Anderen zu bewahren und an ihn herauszugeben 39 .Vielmehr mufs er durch seinen Besitz als Besitzmittler zugleicheine fremde Sachherrschaft vermitteln. Dagegen ist das wirkliche

Fakrnisbesitz S. 6 ft'., Verli. des Deut. Juristent. a. a. 0. S. 29 ff.; W. Weide-in an n, Der mittelbare Besitz des B.G.B., Berlin 1902; Bekker S. 26 ft'.;Strohal S. 16 ff.; Kniep S. 7 ff.; Kipp b. Windsckeid 1 698 ff.; Ende-mann § 32; Cosack § 185; Lehmann S. 58 ff.; Aravantinos, Jahrb. f.D. XLVIII 112 ff.; Planck, Biermann, Kober, Fi scher-Henle, Reu-mann u. A. zu § 868. Im Schweiz. Entw. § 962 heilst es:Hat ein Be-sitzer die Sache einem Anderen zu einem beschränkten dinglichen oder einempersönlichen Recht überlassen, so sind sie beide Besitzer.

38 Unbestritten stehen den in § 868 aufgeführten Besitzern der Ent-leiher, Frachtführer, Kommissionär, Werkmeister usw. gleich. Ebenso aber(trotz des Widerspruchs von Wendt S. 61 u. Kipp S. 698) der Erbbau-berechtigte oder Erbpächter. Desgleichen der (von Manchen zum Allein-besitzer erhobene) Ehemann, der das Eingebrachte der Frau besitzt; vgl. bes.Oertmann, Jahrb. f. I). XLIY 214 ff. Ferner der besitzende Vormund,gerichtlich bestellte Verwalter, Xaclilafspfleger, Testamentsvollstrecker (obenAnm. 31). Auch der Konkursverwalter (Planck S. 62), dem jedoch Manche(wie Kniep S. 147 ff.) alleinigen Besitz zuschreiben.

39 Unbestritten ist, dafs der Bestohlene nicht durch den Dieb oder Hehlerbesitzt. Ebenso, dafs der Verkäufer vor der Übergabe nicht Besitzmittler desKäufers ist. Aber auch im Falle bedingter Übereignung begründet der even-tuelle Herausgabeanspruch keinen mittelbaren Besitz, so dafs z. B. der Ver-käufer, der sich bei der Übergabe der Sache das Eigentum Vorbehalten hat,nicht mehr besitzt; T hiesing, Arch. f. b. R. XX 246 ff., Planck S. 62;a. M. Kober S. 36. Endlich erlangt auch Eder Verlierer den Besitz nichtschon dadurch in Gestalt des mittelbaren Besitzes zurück, dafs ein redlicherFinder die Sache in Besitz nimmt; Gierke, Fahrnisbesitz S. 7 Anm. 15,Strohal S. 22 ff, Endemann § 32 Z. 2, Lehmann S. 59, LeonhardS. 72, Planck S. 63, Biermann S. 35, Weidemann S. 13; a. M. WendtS. 61, Dernhurg § 20 a. E., Kipp S. 698, Aravantinos S. 145 Anm. 72.In diesem Falle liegt freilich Lehnbesitz vor, aber vorläufig fehlt jederEigenbesitz. Dies kann auch sonst Vorkommen; Gierke, Verh. des Deut.Juristent. a. a. 0. S. 35.