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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
besitz ist, passend als Lelinbesitz bezeichnen. Weniger zu-treffend nennen Manche ihn „Fremdbesitz“ 32 .
4. In Übereinstimmung mit dem deutschen Recht läfst dasB.G.B. Besitz nicht nur an einer Sache im Ganzen, sondern auchan einem Sachteil zu 33 . Während aber der besonderen Gewerean einem Sachteil stets auch die Möglichkeit eines besonderendinglichen Rechts an ihm entsprach, findet heute Besitz an Sach-teilen auch dann statt, wenn sie als wesentliche Bestandteile nichtGegenstand dinglicher Rechte sein können 34 . Voraussetzung desTeilbesitzes ist nur, dafs der Sachteil sich zum Gegenstände einerbesonderen tatsächlichen Herrschaft eignet. Somit ist ein Teil-besitz an Grundstücksteilen wie an Teilen beweglicher Sachen, anWohnräumen und anderen Räumen (insbesondere als Mietsbesitz),an einer Wandfläche (z. B. für Anschläge), an einem Schrankfache,an einem Bauwerke, an stehenden Früchten usw. möglich 35 .
5. Zu vollem Durchbruch ist im heutigen Recht die in dermehrfachen Gewere vorgebildete Anerkennung des mehrfachenBesitzes gelangt. Schon nach Preufsischem Landrecht schliefst un-vollständiger Sachbesitz gleichzeitigen vollständigen Sachbesitzeines Andern nicht aus 36 . Das B.G.B. führt allgemein den Ge-danken durch, dafs mit dem (der „lediglichen Gewere“ entsprechenden)unmittelbaren Besitz dessen, der selbst oder durch einen Besitz-halter die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, der gleich-zeitige Besitz eines Anderen vereinbar ist, der dem unmittelbarenBesitzer gegenüber die Stellung eines Besitzherrn einnimmt.Einen derartigen Oberbesitz bezeichnet es als mittelbarenBesitz 37 .
Leonhard a. a. 0.) noch für sich alleiniger Besitzer (so K n i e p S. 53 ff.,146 ff.).
32 So Dernburg § 14 und Andere. Das Wort erweckt aber die irrigeVorstellung des Besitzes für einen Anderen. Eher kann man von beschränktemBesitz reden. — Das Marginale des Schweiz. Entw. § 962 sagt: „Selbständigerund unselbständiger Besitz“.
33 B.G.B. § 865. Anders Entw. I § 798.
34 Hierin liegt wieder eine den Bereich des materiellen Sachenrechts über-schreitende Kraft des formalen Sachenrechts.
35 Ohne Grund bestreitet dies Strohal S. 32 für Pflanzen, die wesent-liche Bestandteile sind; vgl. Dernburg § 15, Cosack § 185 III 2h, Bier-mann zu § 865. — Der Teilbesitz ist gewöhnlich Lehnbesitz, kann aber auchEigenbesitz sein; Planck zu § 865.
36 Preufs. L.R. I, 7 § 124—125.
37 B.G.B. § 868. Dazu Wendt, Der mittelbare Besitz des B.G.B., Arch.f. c. Pr. LXXXVII 40 ff., Verh. des XXIV. Deut. Juristent. III 1 ff; Gierke,
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