§ 114. Der Besitz.
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Streckung auf Fahrnisbesitz in das Preufsische Landrecht auf-genommen 19 . Die rechte Gewere erhielt sich hier und da inVerbindung mit der Auflassung und wirkte zum Teil auf die Ver-jährungslehre ein 20 . Im französischen Recht dauert die Ver-stärkung der Wirkungen des Liegenschaftsbesitzes durch einjährigenöffentlichen und friedlichen Bestand fort 21 . Im ganzen aber istdie rechte Gewere in den Publizitätswirkungen des Grundbuchsaufgegangen.
2. Die Unterscheidung land-, lehn- und hofrechtlicherGewere fand ihr Nachspiel in der die Theorie des geteilten Eigen-tums begleitenden Annahme eines mehrfachen Eigenbesitzes anderselben Sache 22 .
3. Gegenüber der Unterscheidung von Eigengewere undbe-schränkter Sach gewere siegte im gemeinen Recht dieromanistische Lehre, dafs eigentlicher oder „juristischer“ Besitznur der Besitz mit dem animus domini sei, während jede andereSachherrschaft nur als Inhabung in fremdem Namen (Detention)zu gelten habe und nur in bestimmten Ausnahmefällen als ab-geleiteter Besitz am Besitzesbegriff teilnehme 23 . Doch erhielt sichin der Anschauung des Lebens stets eine an das einheimischeRecht anknüpfende Betrachtungsweise. Ihr zufolge stellt sich jedeauf Ausübung eines eigenen Rechts gerichtete Sachherrschaft alsBesitz und nur die lediglich auf Verwaltung von fremdem Rechtgerichtete Sachherrschaft als blofse Inhabung dar. Die ältere
19 Preufs. L.B.. I, 7 § 96 ff. u. 122 (bei jeder gewaltsamen, betrüglicbenoder heimlichen Entziehung der Gewahrsam); Förster-Eccius II § 161,Dernburg, Preufs. P.R. § 149 Anm. 4—6, § 176 Anm. 2.
20 Über die Umwandlung der rechten Gewere .in Verjährung und den Ge-brauch des Wortes „gewere“ im Sinne von „praescriptio“ vgl. Heuslera. a. 0. S. 445 u. 457, Stobbe-Lehmann § 87 Anm. 4.
21 Nur ein solcher Besitz gewährt eine Besitzklage; Code de pr.oc. Art. 23;Zachariae-Crome § 160. Vgl. Gb. v. Waadt Art. 1645 b. Huber III 181.— Nach Bad. L.R. Art. 544 e entsteht „stärkerer Besitz“. — Über die Geschichteder possession annale vgl. Bruns, Recht des Besitzes S. 361 ff, 445 ff, HeuslerS. 390 ff.
22 Heusler S. 299 ff. u. 454. Soweit man dem Vasallen oder Zinsmanndominium utile zuschrieb, konnte man ihm den juristischen Besitz auch dannnicht absprechen, wenn man für diesen den animus domini forderte.
23 Dafs diese Auffassung römisch sei, blieh freilich trotz des Einflussesvon Savigny niemals unbestritten. Dagegen neuerdings Jhering, Besitz-wille, Dernburg, Pand. § 172, Pflüger a. a. 0. S. 299 ff., Baron, Jahrb.f. D. XXIX 192, XXX 107. Vgl. über die Streitfrage Bruns S. 413 ff, Mei-scheider a. a. 0. S. 467 ff, Randa § 1 Anm. 17 u. 24.