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2 (1905) Sachenrecht
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

formeller Art verschafft und damit sich als ein besonderes sub-jektives Recht bewährt 14 . Diese von der Gewere ererbte Rechts-natur des Besitzes ist im neuen bürgerlichen Recht zum vollenDurchbruch gelangt und findet in der Übertragbarkeit und in derVererblichkeit des Besitzes ihren unzweideutigen Ausdruck.

III. Arten des Besitzes. Der Besitz ist, weil er einRechtsverhältnis ist, der Artenbildung fähig. Seine Artenbildungknüpft teils an das deutsche, teils an das römische Recht an.

1. Für eine Unterscheidung, -wie sie bei der Gewere durchden ungleichen Grund ihrer rechtlichen Anerkennung bewirktwurde, bietet das Besitzesrecht keinen Raum. Der Besitz setztnur die leibliche Gew'ere fort. Er ist bei Grundstücken undbei beweglichen Sachen an gleiche Voraussetzungen gebunden,wenn es auch in der Natur der Dinge liegt, dafs je nach der Be-schaffenheit der Sache die tatsächliche Herrschaft sich in un-gleicher Weise äufsert 16 . Die ideelle Gewrnre als solche istverschwunden. Ihre Rolle hat das durch Eintragung ins Grund-buch begründete Formalrecht übernommen, das jedoch nur imösterreichischen Recht als eine Art des Besitzes (Tabularbesitz,Buchbesitz) aufgefafst wird 1G . Im übrigen entwickelte sich ausder Erbengewere die Vererblichkeit des Besitzes 17 . Zeitweiligwurde auch der Satz von. der Fortdauer der Gewrnre im Falleraublicher Entw r erung auf den Besitz übertragen 18 und unter Er-

14 Gegen die Reclitsnatur des Besitzes sträuben sich auch heute-Strohal, Jalirb. f. D. XXXVIII 63 ff., Dernburg III § 11, Planck III28 ff u. -viele Andere. Vgl. aber Bekker, Aphorismen S. 18, Kipp zu Wind-scheid I 696 ff, Endemann II § 25, Cosack § 185 u. 189, Eltzbacher,Die Handlungsfähigkeit nach deut, b. R., Bd. I, Berlin 1903, S. 322 ff,F. Bunsen, Arch. f. b. R. XXIII 85 u. 94, Landsberg S. 621 ff Hiermitsteht nicht in Widerspruch, dafsder AusdruckRecht oft (und immer, woer dem Besitz gegenüber gebraucht wird) auf das materielle Recht einzuschränkenist. In § 823 B.G.B. aber umfafst er den Besitz mit.

15 Auch heute gipfelt sie bei beweglichen Sachen im Haben, bei Grund-stücken im Nutzen und Brauchen. Einige Unterschiede heben Österr. Gb.§ 312 u. Sächs. Gb. § 196, 198199, 213214, 216 hervor. Das B.G.B. deutethinsichtlich des Besitzverlustes eine Verschiedenheit durch die ungleicheFassung von Abs. 2 u. 3 des § 859 an.

16 Österr. Gb. § 321322, 350; Randa § 5; Krainz § 167.

17 Vgl. unten § 115 V.

18 Vgl. über die in Italien ausgebildete und in Deutschland auf-genommene Lehre, dafs der Dejizierte possessionem solo animo retinet,Bruns, Recht des Besitzes S. 260 ff u. Jahrb. IV 46 ff, Delbrück a. a. 0.S. 103ff, 134 ff, Heusler, Gewere S. 307 ff, 452 ff