216
Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
Doktrin suchte den deutschen Anschauungen dadurch gerecht zuwerden, dafs sie teils für den juristischen Besitz statt des „animusdomini“ nur den „animus sibi habendi“ forderte 24 , teils wenigstensdie Fälle des abgeleiteten Besitzes vermehrte 26 . In der neuerenTheorie und Praxis widerstrebte man zwar der Ausdehnung desBesitzesbegriffs, half sich aber damit, dafs man „selbstnützige“ und„prokuratorische“ Detention unterschied und auf jene ein Stückdes Besitzesrechts übertrug.
Die Gesetzbücher folgten diesen Strömungen 26 . Am ent-schiedensten näherte sich das Preufsische Landrecht der deutschenRechtsanschauung. Dieses Gesetzbuch unterscheidet „vollständigen“und „unvollständigen“ Besitz und versteht unter jenem den Eigen-tumsbesitz, unter diesem jede andere Sacherrschaft, die mit derAbsicht verbunden ist, ein Recht für sich auszuüben 27 . Somit er-scheint nur der blofse Verwaltungsbesitz als unselbständige In-habung für einen Andern 28 . Dagegen tritt dem Eigenbesitz einselbständiger Niefsbrauchs-, Pfand-, Pacht-, Miets- und Leihbesitzebenbürtig zur Seite.
Noch einen Schritt weiter ist das B.G.B. gegangen. Es sprichtnur der unselbständigen Verwaltungsinhabung die Eigenschaft desBesitzes ab: wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache füreinen Andern in dessen Haushalt, in einem Erwerbsgeschäft oderin einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den die
24 Bruns a. a. 0. S. 387, Heusler a. a. 0. S. 451.
26 Während nach der Meinung der Meisten das röm. R. nur dem Preka-risten, Sequester und Pfandgläubiger abgeleiteten Besitz zuschrieb, gab maneinen solchen allgemein auch dem Emphyteuta und Superfiziar, vielfach abersogar dem Pächter und Mieter. Bei der t Konstruktion; des mehrfachen Sack-besitzes operierte man mit „civilis“ und „naturalis“ possessio. Bruns S. 106 ff.,253ff., 388 ff., Delbrück S. 101 ff.
26 Das Bayr. L.R. II c. 5 § 1—2 begnügt ■, sich mit dem animus sibihabendi. Ebenso Berner Gb. § 349, Luzerner § 221, sowie Zürck. § 64 u. 66,Schaffhaus. § 430 u. 432. Dagegen verlangt das Österr. Gb. zwar für denSachbesitz den Willen des Inhabers, „die Sache als die seinige zu behalten“(§ 308), schützt aber jede Inhabung mit dem Willen der Ausübung eineseignen Rechts als Rechtsbesitz (§ 312). Das Sachs. Gb. kennt nur Eigen-besitz (§ 186), gibt jedoch die Besitzklagen auch blofsen Inhabern (§ 208—209).Über das französ. R. vgl. Bruns S. 444 ff., Zachariae-Crome § 155; überden unklaren Zusatz des Bad. L.R. Art. 543b Bruns S. 453 ff.
27 Preufs. L.R. I, 7 § 6—7.
28 Auch der Prekarist und der Sequester sind blofse Inhaber; Dern-burg, Preufs. P.R. I 331. Gegen Dritte hat auch der blofse Inhaber Besitz-schutz; Preufs. L.R. I, 7 § 141 ff.