§ 114. Der Besitz.
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'wahrnehmbares Naturverhältnis, sondern ein auf Grund sinnlicherWahrnehmung geistig erschliefsbares menschliches Lebensverhältnis.Nur das geistige Auge vermag zu durchschauen, oh eine sinn-fällige tatsächliche Gewalt Besitz oder oh sie nur vorübergehende■oder unselbständige Inhabuug ist 10 . Und nur mittels geistigerErwägungen läfst sich andererseits erkennen, inwieweit eine alsBesitz zu würdigende tatsächliche Herrschaft besteht oder fort-besteht, ohne dafs eine körperliche Inhabuug der Sache statt-findet * 11 .
Darum vermag die Rechtsordnung sich des Besitzes-begriffes zu bemächtigen, ihn von sich aus zu begrenzen und ihnje nach seinem Herrschaftsgehalt zu differenziieren. [Mit je reicherenWirkungen sie den Besitz ausstattet, desto weniger verzichtet siedarauf, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen sie Besitzanerkennt. Sie regelt daher den Erwerb und den Verlust desBesitzes 12 .
Hiermit aber gestaltet sie den Besitz zum Rechtsverhältnisaus. Wie immer die Streitfrage, ob der Besitz eine blofse Tat-sache mit rechtlichen Wirkungen oder selbst ein Recht ist, nachrömischem Recht zu entscheiden sein mag 13 : der heutige Besitzkann gleich der Gewere schlechthin nur als ein im Sachenrechtwurzelndes Rechtsverhältnis aufgefafst werden. Er hat nicht nureinzelne Rechtswirkungen, sondern er ist selbst eine rechtlichqualifizierte Sachherrschaft, die unabhängig von der materiellendinglichen Rechtslage eine selbständige dingliche Rechtsstellung
■der tatsächlichen Verwirklichung des Eigentumsinhaltes oder der wirtschaft-lichen Verbindung der Sache mit der Person ersetzen.
10 Dafs Jemand, der bei einem Besuch eineu fremden Stuhl im natür-lichen Sinne des Wortes „besitzt“, nicht Besitzer ist, läfst sich mit blofsersinnlicher Wahrnehmung nicht erkennen. Ebensowenig, ob Jemand, der auf■einem Pferde reitet, besitzt oder (z. B. als Soldat oder Stallknecht) nur denBesitz eines Anderen ausübt.
11 Wenn ich z. B. auf dem halb gepflügten Felde einen Pflug stehen undunweit davon' einen Geldbeutel liegen sehe, so weifs ich sofort, dafs der Pflugim Besitz ist, der Geldbeutel nicht. Aber sinnlich wahrnehmbar ist der Unter-schied nicht. Welcher Fülle von Schlufsfolgerungen aber bedarf es erst, umzu erkennen, dafs ein Grofsgrundbesitzer Ackerflächen, die er nie betretenhat, geerntete Früchte, die er nie zu Gesicht bekommt, besitzt!
12 Vgl. den folgenden Paragraphen.
13 Am vollständigsten berichtet über den Streit Rauda § 3. Für dieRechtsnatur der possessio sind der herrschenden Meinung gegenüber neuer-dings namentlich Bekker und Jheriug, sowie Canstein, Kindel u. A.«eingetreten.