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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuckrecht.
recht. Im Fahrnisrecht hat der Besitz die Publizitätsfunktionder Gewere übernommen, im Liegenschaftsrecht hat er sie an denGrundbucheintrag abgegeben. Fafst man die hierher gehörigenBestandteile des Besitzrechts und des Grundbuchrechts in ihreminneren Zusammenhänge und ihrer äufseren Ergänzungauf, so erkennt man, dafs der Grundgedanke des Geweresystemsnicht verloren ist. Als sachenrechtliches Kleid, als allgemeineErscheinungsform der dinglichen Rechtslage, als ein bis zum Bruchdes Scheins durch widerstreitendes wahres Recht wirksames for-males Rechtsverhältnis bewährt sich ja nunmehr für fahrendeHabe der Besitz und für liegendes Gut der Bucheintrag. Auchumspannt dort der Besitz und hier der Bucheintrag den ganzenKreis der als möglich anerkannten dinglichen Rechte. Anderer-seits können freilich im Gegensatz zur Gewere der Besitz wie derBucheintrag auch persönliche Rechte zur Erscheinung bringen.Allein wenn insoweit die sachenrechtliche Form über das materielleSachenrecht hinausreicht, so offenbart sie gerade darin ihre selbst-ständige rechtliche Bedeutung, dafs sie in bestimmtem Umfangeden in sie gekleideten persönlichen Rechten dingliche Wirksamkeitverschafft 7 .
II. Begriff des Besitzes. Besitz ist tatsächliche Sacli-lierrschaft. Das B.G.B. fordert „tatsächliche Gewalt“ über dieSache 8 . Zum Besitz gehört daher ein äufserlich .erkennbares,irgendwie sinnfälliges Machtverhältnis. Allein die sinnfällige Machtist noch nicht Besitz. Vielmehr mufs sie, um Besitz zu sein, sichals Herrschaftsverhältnis darstellen. Dies ist nur dann, aber auchimmer dann der Fall, wenn der tatsächliche Zustand eine dauerndeund selbständige Herrschaft über die Sache gewährleistet. Ob einderartiges Verhältnis anzunehmen ist, hängt von der Gestaltungder gesellschaftlichen Lebensordnung ab und wird durch Verkehrs-anschauungen bestimmt 9 . Der Besitz ist also kein mit den Sinnen
7 Vgl. hierzu neben den Ausführungen in meiner Schrift über die Be-deutung des Fahrnisbesitzes Kap. 1 den Schweiz. Entw., der am Schlufs desSachenrechts „Besitz und Grundbuch“ zusammenfafst, und Hubers Erläute-rungen S. 460 ff. u. 795 ff.
8 B.G.B. § 854. Ebenso Schweiz. Entw. § 961. — Vgl. Preufs. L.R. I, 7§ 1 ff., Code civ. Art. 2228, Österr. Gb. § 309, Sachs. Gb. § 186, Schweiz. Gb.b. Huber 111 109 ff.
9 Vgl. Randa § 1 u. 1 a; Dernburg, Pand. § 169, B.R." III § 11;Goldschmidt, Festgabe S. 64, Verm. Sehr. I 77; Cosack § 185. Mandarf jedoch deshalb nicht mit Jhering, Pininski, Strolial, Kollier u. A.das Erfordernis der tatsächlichen Herrschaft ganz fallen lassen und durch das