§ 114. Der Besitz.
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überkommene einheimische Recht erleichterte den Sieg des Be-sitzesbegriffes. Er war so vollständig, dafs selbst der Name derGewere verschwand.
In den neueren Gesetzbüchern wurde das Recht desBesitzes unter teilweise noch stärkerer Anlehnung an deutschrecht-liche Vorstellungen geordnet 4 5 . Manche Bestandteile des Rechtesder Gewere lebten dem Gesetze zum Trotz in der Volksanschauungfort. Dagegen wurde im gemeinen Recht durch Savigny eineBewegung eingeleitet, die auf Durchsetzung des reinen römischenRechtes in der Praxis abzielte. Diese Bewegung blieb nicht ohneErfolg, wurde indes allmählich in wuchtigen Punkten wieder zurück-gestaut. Hierzu trug der Umstand bei, dafs sich unter denRomanisten ein bis heute ungeschliehteter Streit darüber ent-zündete, was denn eigentlich der echte römische Besitzesbegriffsei®. Der erste Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches wollte denBesitzesbegriff schroff romanistisch fassen, jedoch mit überkühnemGriff den Besitzschutz vom Besitze ganz loslösen und auf dienackte Inliabung und nur auf sie übertragen 6 . Dagegen weistnach vollzogener gründlicher Umarbeitung' das Besitzesrecht desbürgerlichen Gesetzbuches so starke Spuren der Einwirkung desdeutschen Rechtes auf, dafs es ohne geschichtliche Anknüpfungan das System der Gewere nicht voll verstanden werden kann.
Das heutige Besitz es recht setzt somit zugleich das römischeRecht der possessio und das germanische Recht der Gewere fort.Unser Besitzesbegriff ist römischer Herkunft; er haftet an dertatsächlichen Sachlierrscliaft und ist daher enger als der Gewere-begriff. Allein in seinem Umfange und seiner Artenbildung wirder durch die von ihm übernommene Hinterlassenschaft der Gewerebestimmt; und gerade hierdurch entfernt er sich weiter als derrömische Besitzesbegriff von dem Begriff eines blofs tatsächlichenZustandes. Unter den Wirkungen des Besitzes entstammen derBesitzschutz und die Ersitzung dem römischen Recht. Reindeutschen Ursprungs dagegen sind seine für die Durchsetzung undÜbertragung des materiellen Sachenrechts mafsgebenden Publizitäts-wirkungen. Darum trennen sich hier Fahrnisrecht und Liegenschafts-
4 Übersicht b. Bruns a. a. 0. S. 424 ff.
5 Dies zu entscheiden, ist hier nicht der Ort. Als Faktor der deutschenB,echtsentwicklung kommt die nach der jeweilig herrschenden Meinung angeb-lich römische oder „romanistische“ Besitzeslehre in Betracht.
0 Ygl. Gierke, Entw. S. 30 ff. u. 294 ff, sowie die dort S. 294 Anm. 1angef. Schriften.
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