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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
Die Gewere verschafft aber zugleich die Legitimation zurÜbertragung von Sachenrecht 92 . Die formale Sachherr-schaft enthält formale Verfügungsmacht und legitimiert daher imRechtsverkehr. Um Gewere einzuräumen, mufs man Gewere haben 93 .Somit ist die Verfügungsmacht des Verfügungsberechtigten durchArt und Mafs seiner Gewere bedingt. Andererseits verschafft auchGewere ohne Verfügungsrecht eine formale Verfügungsmacht 94 .Hiermit ist freilich an sich keineswegs die Rechtsübertragung durchden Niehtberechtigten ermöglicht. Vielmehr hindert der Mangel imRechte des Vorgängers auch dann, wenn die erforderliche Gewereerworben ist, den Erwerb des in ihr erscheinenden Rechtes.Allein jedenfalls ist der Schein des Rechtes mit der ihm ent-springenden Vermutung für das Dasein des Rechtes und allendaran geknüpften Vorteilen erworben. Und im Erfolge kann dieübertragene Gewere das anscheinend in ihr übertragene Rechtselbst nach sich ziehen. Im Fahrnisrecht schützt die Be-schränkung der Rechtsverfolgung an Sachen, die freiwillig ausder Hand gegeben sind, den dritten Erwerber, dem die leiblicheGewere in gehöriger Weise von dem äufserlich legitimiertenSachherrn übertragen ist, vor der Anfechtung des von ihm be-haupteten Rechts durch den wahren | Sachherrn. Im Liegenschafts-rechte aber tritt hier namentlich das Institut der rechten Geweremit ihrer Mängel heilenden Kraft ergänzend ein.
V. Schutz. Die Gewere geniefst des gerichtlichen Schutzes.Sie soll nur mit Urtel und Recht gebrochen werden. Wird sieohne Urtel und Recht gebrochen, so ist sie mit Urtel und Rechtwiederherzustellen.
Das deutsche Recht kannte aber [ursprünglich keine selb-ständigen Besitzschutzklagen, keine possessorischen Interdikte,keine Trennung von possessorischem und petitorischem Rechts-streit 95 . Vielmehr wird die Gewerefrage als eine Vorfrage im
92 Vgl. Huber S. 19 ff, 50 ff.
93 Für das Fabrnisrecht folgt dies aus dem Erfordernisse der leiblichenÜbergabe; für das Liegenschaftsrecht vgl. Rechtsb. n. Dist. II, 4 d. 8, Sachs.Lehnr. Art. 44 § 1 und Glosse dazu b. Homeyer S. 361, Vetus auctor I § 123;dazu Huber S. 20 ff.
94 Huber S. 21 u. 51.
95 Duncker, Z. f. D.R. II, 2 S. 34 ff; Homeyer II, 2 S. 407; BrunsS. 285 ff; Delbrück, Z. f. D.R. XIV 241 ff; Laband S. 173 ff; Planck I687 ff; Hübner, Immobiliarproz. S. 51 ff.; Huber S. 66 ff; Stobbe-Leh-m a n n II 210 ff