§ 114. Der Besitz.
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Hauptverfahren um das Recht selbst entschieden. Es ergeht also,wenn die Gewere streitig ist, zunächst ein Zwischenurteil darüber,wer die Gewere oder doch die stärkere Gewere hat 96 . Hierbeigelten für den Beweis der Gewere besondere Regeln, deren Grund-lage der Satz bildet, dafs die nachgewiesene ältere Gewere solange als fortbestehend angenommen wird, bis ihre Verdrängungdurch jüngere Gewere erwiesen ist 97 . Der Hauptzweck der Ent-scheidung über die Gewere besteht in der Herstellung der richtigenProzefslage im Streite um das Recht selbst 98 . Doch kann zu-gleich die vorläufige Herstellung oder Wiederherstellung des dergerichtlich zuerkannten Gewere entsprechenden tatsächlichen Zu-standes verlangt werden 99 . Hierin lagen die Keime eines selbst-ständigen Besitzschutzverfahrens, das im späteren Mittelalter unterdem Einflüsse des kanonischen Rechts mehr und mehr ausgebildetwurde I0 °.
§ 114. Der Besitz 1 .
I. Gewere und Besitz. Mit der Aufnahme der fremdenRechte drang in Deutschland der römische Begriff des Besitzes
96 Laband S. 205 ff.; Heusler, Gewere S.257 ff., Inst. II 45 ff; PlanckI 548 ff.; Ricktst. Landr. c. 26 § 4; Richtst. Lehnr. c. 15 § 8.
97 Vgl. Richtst. Lehnr. c. 29 § 2; Münchener Stadtr. Art. 106; LabandS. 201 ff.; Heusler, Gewere S. 100 ff. u. 258. — Liegt anscheinend allesgleich, so entscheidet das Mehrheitszeugnis der Nachbarn; bleibt auch dieUmfrage hei den Nachbarn ergebnislos, so wird die Gewere gleich geteilt,kann aber auch ein Gottesurteil begehrt werden. Vgl. Sachsensp. III Art. 21,Sachs. Lehnr. Art. 40, Vetus auctor I § 98—100, Richtst. Landr. c. 26 § 6, Richtst.Lehnr. c. 29 § 3—5.
98 Tatsächlich ist damit in vielen Fällen der Ausgang des Prozesses be-siegelt; oft kommt es daher zu keinem weiteren Verfahren.
99 Lahand S. 188 ff.; Heusler, Gewere S. 269 ff., Inst. 1146; Stobbe-Lehmann II 212. Vgl. Grimm, W. I 180—181.
i°o B runs s. 326 ff.; Stobbe II 23 (b. Lehmann S. 213); Schröder,Z. f. Deut. Altert. XIII 161 ff., Z. f. R.G. VII 131 ff, VIII 163 ff; vgl. auchoben Anm. 80.
1 v. Savigny, Das Recht des Besitzes, 1803, 6. Aufl. Giefsen 1836;7. Aufl. v. Rudorff, Wien 1865. Bruns, Das Recht des Besitzes im Mittel-alter u. in der Gegenwart, Tübingen 1848; Der ältere Besitz und das Poss.ord., Jahrb. d. gern. R. IV 1 ff.; Die Besitzklagen des röm. u. heut. R.,Leipzig 1857. R a n d a, Der Besitz nach österr. R. usw., 1865; 4. Aufl. Leipzig1895. v. Jhering, Der Grund des Besitzschutzes, 2. Aufl. 1869 (aus Jahrb.f. D. IX 1 ff.); Der Besitzwille, Jena 1889; Art. „Besitz“ im Handwörterb. derStaatswiss. (1. Aufl.) II 406 ff. (auch Jahrb. f. D. XXXII 41 ff.). Meischeider,
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 14