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2 (1905) Sachenrecht
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§ 113. Die Gewere.

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Jedermann 88 . Darum ist die Fahrnisklage auf Herausgabe vongestohlenem oder verlorenem Gut mit der Berufung auf den un-freiwilligen Verlust der Gewere ausreichend begründet. Der Be-rufung auf ein Recht an der Sache bedarf es nicht. Erst wennder Gegner ein die Fortdauer seiner Gewere rechtfertigendes Rechtan der Sache behauptet, entfaltet sich der Prozefs zum Streite umdas bessere Recht. Und hierbei gewährt nun freilich die gegen-wärtige Gewere der ehemaligen Gewere gegenüber die mit derVerteidigung von Gewere verbundene günstige Prozefslage 89 .

3. Rechtsübertragung. Ist die Gewere das Kleid desSachenrechts, so ist der Wechsel in der Trägerschaft diesesKleides die Form, in der sich der Übergang von Sachenrecht voll-zieht.

Darum ist die Einräumung von Gewere das Sachen recht-liche Übertragungsmittel. Je nachdem Eigentum über-tragen oder ein anderes dingliches Recht begründet oder über-tragen werden soll, mufs Eigengewere oder die entsprechende be-schränkte Sachgewere oder Rechtsgewere eingeräumt werden. Erstin und mit dem Erwerbe der Gewere vollendet sich der Erwerbdes in ihr erscheinenden Rechtes. Diesen Gedanken hat dasdeutsche Recht folgerichtig durchgeführt. Es hat ihm aber imFahrnisrecht und im Liegenschaftsrecht eine verschiedene Wen-dung gegeben und gerade hierdurch den ungleichartigen Ausbaubeider Gebiete ermöglicht. Im Fahrnisrecht hat es an der aus-schliefsliclien Verwendung der Einräumung leiblicher Gewere alsRechtsübertragungsmittel festgehalten. Hier bindet es daher dieÜbertragung von Reehtsherrschaft an den Wechsel in der sinnlichwahrnehmbaren leiblichen Inhabung 90 . Im Liegenschaftsrecht da-gegen hat es mehr und mehr die Begründung ideeller Gewerezum Rechtsübertragungsmittel erhoben. Hier verlegt es die Kraftder Eh'sichtlichmachung des rechtsverändernden Vorganges in dessenöffentliche Bekundung 91 .

88 Sie kann aueli bei Liegenschaften Vorkommen; allein so lange hierdie Gewere des Entwerten fortdauert, hat dieser die weit kräftigere Klageaus gegenwärtiger (ideeller) Gewere, die dem Beklagten die Prozefsvorteile desGewereinhabers abschneidet; oben Anm. 81.

89 Sachsensp. II Art. 36; Richtst. Landr. c. 17. Vgl. Laband S. 107 ff.;Huber S. 12 ff. Von der Bedeutung des Unterschieds der Klagen für dieSachenrechte selbst ist später zu reden. Vgl. unten § 129, § 134 I, § 138.

90 Hiervon ist in der Lehre vom Eigentum und Pfandrecht an Fahrniszu handeln. Vgl. unten § 133, § 169.

91 Vgl. unten § 117.