206
Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
gebrochen werden 83 . Soweit dann im Prozefs um den Bestand desRechtes, auf das sich die Gewere des Beklagten stützt, gestrittenwird, befindet sich freilich der Gegner in der günstigen Prozefs-lage dessen, der seine Gewere verteidigt. Steht aber die Erledigungdes Rechtsgrundes der beschränkten Gewere fest, so kann derKläger dem Ansprüche auf Herausgabe der Sache seine ältereGewere zugrunde legen 84 . Doch gewährt die ruhende Gewere nuran Liegenschaften ein Angriffsmittel gegen Jedermann 85 . Dennnur hier ist sie offenkundig. Au Fahrnis wirkt sie, weil ihr Vor-behalt der Publizität entbehrt, vermöge des Satzes „Hand wahreHand“ nur gegen den, an den die Sache gegeben war. Zur Be-gründung der Fahrnisklage auf Herausgabe einer weggegebenenSache gehört daher die Behauptung, dafs der Gegner die Sache aufGrund eines ihn zur Rückgabe an den Kläger verpflichtenden Titelsin seiner Gewere habe 86 .
In ähnlicher Weise bewährt auch eine blofs anwartschaft-liche Gewere, sobald die Bedingungen ihrer Wirksamkeit erfülltsind, die ihrem Inhalte entsprechende Angriffskraft 87 .
Endlich vermag auch ehemalige Gewere, falls sie ihremInhaber wider Willen ohne Recht entzogen ist, den Angriff gegendie gegenwärtige Gewere zu tragen. Denn in diesem Falle erscheintjede jüngere Gewere als mangelhaft, kann daher mit einer aufden unfreiwilligen Verlust der älteren Gewere gestützten Klagegebrochen werden. Diese Klage geht auch bei Fahrnis gegen
83 So mufs der Verpfänder Verleiher, Verpächter usw. auf Wieder-einräumung der Sachherrschaft klagen, wenn ihm diese nach Erledigung desRechtsverhältnisses vorenthalten wird. Vgl. Lahand S. 132tf., 252fF.; HuberS. 10 ff.
84 Auf sein materielles Recht an der Sache braucht er erst zurück-zugehen, wenn ihm ein materielles Recht entgegengestellt wird.
85 Lahand S. 259 ff; Huber S. 12. Hier genügt daher zur Begrün-dung der Klage die Behauptung, dafs der Beklagte zu Unrecht (malo ordine)besitze; Hübner. Der Immobiliarprozefs der fränk. Zeit (Unters, z. D. St. u.
R. G. XLII), Breslau 1893, S. 73 ff.
80 Sachsensp. I Art. 15, II Art. 60; Lahand S. 132 ff.; Iluher S. 11 ff.87 Darum hat der Gedingsmann, dem eine Anwartschaft auf ein (be-stimmtes oder unbestimmtes) Lehen verliehen oder anerstorben ist, eintretendenFalles das. Recht, sich eigenmächtig des Gutes zu unterwinden, es müfste ihmdenn der Herr mit der Besitzergreifung zuvorgekommen sein; Sachs. Lehnr.Art. 10 § 4, Art. 57 § 2—3, Schwäb. Lehnr. c. 13 § 1, c. 20 § 2—3. GleicheKraft hat zweifellos die durch donatio post obitum übertragene anwartschaft-liche Eigengewere hei Eintritt ihrer Bedingung; Hühner, Don. post oh.,
S. 46 ff