§ 113. Die Gewere.
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mag sich des Besitzes bemächtigen 78 . Gelingt ihm dies nicht, sokann er, falls ihm die Gewere durch Urteil zugesprochen ist,gerichtliche Besitzeinweisung im Wege der Zwangsvollstreckungfordern. Den Vorteil eines urteilsmäfsigen Anspruches auf Besitz-einweisung bietet auch die gerichtliche Auflassung 79 . Im übrigenbedarf es einer Klage. Doch hat im Prozefs der Kläger, der sichauf ideelle Gewere berufen kann, den beweisrechtlichen Vorzug desGewereinhabers. Hierin äufsert sich namentlich die praktischeBedeutung der Erbengewere 80 . Ebenso dient die Fortdauer derGewere an Liegenschaften im Falle rechtswidriger Besitzentsetzungvornehmlich dem Zwecke, dem Entwerten die günstigere Prozefs-lage zu verschaffen 81 .
Sodann hat auch eine ganz oder teilweise ruhende Geweredie Kraft, sich dann, wenn die Voraussetzungen für den Eintrittoder Wiedereintritt ihrer Wirksamkeit erfüllt sind, angriffsweisedurchzusetzen. Ist die ihrer Wirksamkeit entgegenstehende Gewereüberhaupt erloschen, so kann sich der nunmehr zur tatsächlichenSachherrschaft Berufene des ihm angefallenen Gutes bemächtigen 82 .Hat die fremde Gewere durch den Wegfall' des in ihr erscheinendenRechtes nur den Reehtsboden eingebüfst, so mufs sie durch Klage
bricht nur die leibliche Gewere des Entwerers und seiner Besitznachfolger.Die Gewere kraft Auflassung geht zwar der jüngeren leiblichen Gewere vor,die der Veräufserer einem Dritten — sei es auch mit zweiter Auflassung —eingeräumt hat; Lab and S. 272 ff., Stobbe II 189 (b. Lehmann S. 373),Huber S. 35, Kichtst. Lehnr. c. 29 § 1. Sie versagt aber gegenüber ältererleiblicher Gewere eines Dritten; Saclisensp. III Art. 82 § 2. Und immer be-hauptet sich die leibliche Gewere, falls sie ,der ideellen Gewere gegenüberden mangelnden Beclitsgrund durch unangefochtenen Bestand von Jahr undTag ersetzt hat oder gar zu rechter Gewere geworden ist; oben Anm. 40 u. 45,Richtst. Lehnr. c. 29 § 7.
78 AlbrechtTS. 28, 70, 285; Ileusler, Inst. II 33 ff., 562 ff.; HuberS. 35 u. 38. Über Besitzergreifung (Selbstinvestitur, Unterwindung) auf Grunderfolgter Auflassung auch Beseler, Erbv. I 33, Bewer, Sala, Traditio,Vestitura, Rostock 1880, S. 36 u. 83, Stobbe, D.P.R. II 189 (b. LehmannS. 373); über’Besitzergreifung des Erben Belirend a. a. 0. S. 36 ff. u. 50 ft.
79 Stobbe', Gewere S. 201 ft'.
80 Ileusler, Gewere S. 181 ff., Inst. II 40 ff.; Planck I 528 ff. — ZumTeil wurde ein besonderes gerichtliches Besitzeinweisungsverfahren (in Ane-fangsform) ausgebildet; Belirend a. a. O. S. 7 ff., Ileusler, Inst. II § 179.
81 Lab and S. 185 ff.; Ileusler, Gewere S. 269 ff., Inst. II 38 u. 46;Planck I 534 ff.; Lehmann b. Stobbe II 212.
82 So der Eigentümer beim Tode des Leibzüchters, da dessen Gewere nichtvererbt; ebenso der Lehnsherr hinsichtlich des heimgefallenen Lelms; Sächs.Lehnr. Art. 57 § 2.