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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
Der Inhaber der Gewere ist im allgemeinen näher zum Beweisedes von ihm behaupteten Rechts, als der Gegner, der der Geweredarbt, zum Beweise seines widerstreitenden Rechts 74 . Steht Geweregegen Gewere, so entscheidet über den Beweisvorzug die stärkereGewere 76 . Die stärkste Gewere ist die rechte Gewere 78 .
2. Rechts Verwirklichung. Da die Gewere eine Ver-mutung für das Dasein des in ihr erscheinenden Rechtes begründet,gibt sie einen Anspruch auf Verwirklichung des ihr entsprechendenZustandes. Sie erleichtert daher auch den Angriff gegen eine ihrwidersprechende Sachherrschaft. Eine ihr entgegenstehende fremdeGewere mufs freilich erst mit Recht gebrochen werden. DasRecht liefert aber der,] besseren Gewere auch für den Angriff ge-eignete Waffen.
Vor allem verleiht die ideelle Gewere einen Anspruch aufHerstellung der ihr gemäfsen tatsächlichen Sachherrschaft. Sievermag daher eine ihr widerstreitende leibliche Gewere insoweitzu brechen, als diese nicht ihr gegenüber einen selbständigenRechtsgrund für sich hat 77 . Der Inhaber der ideellen Gewere
74 Sachsensp. I Art. 20 § 4—5 u. 7, III Art. 32 § 6; Richtst. Landr. c. 20 A§ 2; Ricktst. Leknr. c. 28 § 2; Schwab. Leknr. Art. 10 k. — Die im ein-zelnen vielfack bestrittenen näheren Regeln gehören ins Prozefsreclit. Vgl.v. Bar a. a. 0. S. 130 ff., Z. f. R.G. X 108 ff.; Lakand a. a. 0. S. 166 ff.,Krit. V.Schr. XV 380 ff.; Heusler, Gewere S. 72 ff, 224 ff.; Planck I 500 ff.;Stobbe-Lehmann II § 86 Z. 6.
76 Welche Gewere die stärkere ist, ergibt sich in den einzelnen Kollisions-fällen aus sehr verschiedenen Gesichtspunkten. Steht im übrigen alles gleich,so geht im Landgericht nach Sachsensp. II Art. 43 § 1 die Eigengewere derLehnsgewere vor (wobei wohl an Berufung des Einen auf landgerichtliche Auf-lassung, des Anderen auf lehngerichtliche Verleihung zu denken ist, währendkein Teil hebbende Gewere hat, vgl. Richtst. Landr. c. 27 § 1); desgleichennach Sachsensp. II Art. 43 § 2 u. Richtst. Landr. c. 26 § 5 Erbengewere derGewere aus Kauf oder Gabe; endlich im Lehngericht nach Sachs. Lehur.Art. 41 u. Schwab. Lehnr. c. 74 die Lehnsgewere der Gewere des Herrn amgeliehenen Gut. Sehr verschiedenartige Erklärungsversuche finden sich b.Lab and S. 206 ff, Heus ler, Gewere S. 262 ff., Planck I 569 ff. Es handeltsich weder um einen Vorzug aus blofser Behauptung von Gewere noch (wiebes. Heusler meint) um einen Vorzug bei der Zuerkennung streitiger Gewere,sondern um einen Vorzug im Beweise des Rechts, wenn eine vom Titel ab-gesehen gleiche Gewere feststeht.
76 Oben Anm. 45.
77 Die Erbengewere geht der durch] Besitznahme nach dem Erbfalle,nicht aber der vorher erworbenen leiblichen Gewere eines Dritten vor. DieUrteilsgewere wirkt nur gegen den, dem die Gewere aberkannt ist, [nichtgegen Dritte; Heusler, Inst. II 37. Die Gewere des] gewaltsam] Entwerten