§ 113. Die Gewere.
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tum deutscher Gemeinschaftsbildung spiegelt sich in deu verschie-denen Formen der gemeinschaftlichen Gewere wider. Insbesondereentspricht der alten Genossenschaft eine genossenschaftliche Ge-samtgewere 69 , der Gemeinschaft zur gesamten Hand eine Gewerezu gesamter Hand 70 .
IV. Wirkungen. Die Wirkungen der Gewere sind nach ihrenArten verschieden, beruhen aber auf gemeinsamen Grundgedanken.Den Ausgangspunkt bildet die an das Dasein der äufseren Formder Sachherrschaft geknüpfte rechtliche Vermutung für das Daseindes darin erscheinenden Rechts. Von hier aus gewann die Gewereihre Bedeutung für die Verteidigung, die Verwirklichung und dieÜbertragung von Sachenrecht.
1. Rechtsverteidigung. Die in dem Kleide einer Gewereauftretende Sachherrschaft gilt als rechtmäfsig, bis das Gegenteildurch gerichtliches Urteil festgestellt ist. Gewere soll nur mitUrteil und Recht gebrochen werden. Bis sie aber gebrochen ist,hat sie Anspruch auf Fortbestand 71 .
Darum verleiht die Gewere jedem aufsergerichtlichenAngriffe gegenüber das Recht der Selbstverteidigung. Im Notfälleist hierzu die Anwendung von Gewalt erlaubt. Zu den Mittelnder Selbstverteidigung der Gewere an einem Grundstücke gehörtdie eigenmächtige Pfändung 72 .
Gegen einen gerichtlichen Angriff mufs die Gewere mitden Waffen des Rechtes verteidigt werden. Sie verschafft aber imStreit um das Recht die günstigere Prozefslage 7S . Wer die Ge-were hat, erscheint auch im Prozefs als der Angegriffene undgeniefst die Vorteile dessen, der eine vorläufig als rechtmäfsiggeltende Stellung verteidigt. Diese Vorteile gipfeln nach dem Baudes germanischen Prozesses in dem Vorzüge des Beweisrechts.
69 Gierke, Gen.lt. II 142 ff.; Wassersclileben I 431.
70 Säcbs. Lehnr. Art. 32 § 1: of sie’t mit samender hant juntvat undegelike were dar an bebbet. Richtst. Lehnr. c. 28 § 2: ene samende were.Glogauer Reclitsb. 22: sampte wer (von Eheleuten).
71 Treuga Ilenr. § 11; Sacbsensp. II Art. 24, Art. 36 § 8, Art. 70; Säcbs.Lehnr. Art. 38 § 4; Stadtr. Jv. Freiburg i. Ue. v. 1249 § 61. Ygl. Ileusler,Inst. II 42 ff.; Huber S. 8ff; H. Meyer S. 3 ff.
72 Oben Bd. I § 39.
73 Regelmäßig teilt sie ihrem Inhaber [die Rolle des Beklagten zu;Goslar. Stat. S. 81 Z. 10. Allein auch der Kläger kann dem Gegenangriffedes Beklagten gegenüber in die vorteilhafte Lage des Verteidigers von Gewerekommen. Dies ist b. Ileusler, Gewere S. 74 ff, 224 ff, Inst. II 43, nicht ge-nügend berücksichtigt.