Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
202
Einzelbild herunterladen
 

202

Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

Eine Rechtsgewere entspricht gewissen dinglichen Rechten.An sich kann jede beschränkte Sachgewere zugleich als Gewerean dem in ihr erscheinenden Recht und jede Gewere an einembegrenzten dinglichen Recht zugleich als beschränkte Sachgeweregedeutet werden 68 . Das mittelalterliche deutsche Recht blieb aberim allgemeinen überall da, wo das dingliche Recht einen Anspruchauf Inhabung des Sachkörpers in sich schliefst, bei dem Begriffeder Sachgewere stehen und nahm umgekehrt überall da, wodas dingliche Recht einen derartigen Anspruch nicht gewährt,eine blofse Rechtsgewere an. Somit gibt es eine Gewere an Real-lastberechtigungen, insbesondere an Zins, Zehnten und Renten 64 ,und an Grundgerechtigkeiten 65 . Ebenso entsteht bei der neuerenSatzung eine blofse Rechtsgewere 66 .

Eine Rechtsgewere findet aber ferner an selbständigenliegenschaftlichen Gerechtigkeiten statt. Es gibt eineGewere an Gerichtsherrlichkeit, Vogtei, Amtsgerechtsamen, Zoll-gerechtigkeiten, nutzbaren Regalien jeder Art, Gewerberechten,Zwangs- und Bannrechten usw. 67 . Insbesondere galt jedes Recht,das lehnbar war, auch als selbständiger Gegenstand der Gewere 68 .

6. Nach dem Subjekt ist die Gewere entweder Sondergewereeines Einzelnen oder gemeinschaftliche Gewere. Der ganze Reich-

S. 274 ff. Auch die Rechtsgewere kann eine blofs ideelle sein (Sachs. Lehnr.Art. 11 § 2) und sich zur rechten Gewere steigern (Syst. Schöffenr. IV, 1, 40,IV, 2, 69, V, 23). Ebenso ist eine Lehns-, Leibzuchts-, Satzungsgewere usw.an Rechten möglich.

63 Spuren einer solchen Auffassung fehlen im Mittelalter nicht. Wennaber Albrecht S. 158 ff., Bruns a. a. 0. S. 331 u. 338, Beseler, D.P.R.S. 312 u. 315 ff. u. A., die Rechtsgewere ursprünglich in beschränkter Sach-gewere aufgehen und eine selbständige Rechtsgew'ere nicht gelten lassen, soentspricht dies nicht dem Bilde, das die Quellen bieten. Vgl. Ileusler, Ge-were S. 275 ff.

64 Sachs. Lehnr. Art. 11 § 2; Magdeb. Fr. II, 1, 4; Hamb. Stat. v. 1270 IIArt. 1; Schöffen-Urt. b. Böhme, Beitr. VI 119; Gosl. Stat. S. 25 Z. 31 ff.;Heusler, Inst. I 338 ff., 357; Huber S. 26.

65 Magdeb. Fr. I, 19, 2; Syst. Schöffenr. V, 23; Glogauer Rechtsb. 130;Heusler, Inst. I 339 ff.

66 Magdeb. Fr. I, 6, 8. Näheres unten § 155 III.

67 Sachs. Lehnr. Art. 11 § 2; Stellen b. Kraut § 68 Nr. 2728; Heusler,Inst. I 336 ff. Auch an dem Rechte der Besetzung von Schöffenstühlen, demPrivileg des ausschliefslichen Gerichtsstandes und anderen Privilegien wirdGewere anerkannt; Stobbe-Lehmann §85 Anm. 41. Desgleichen anWappen; Hauptmann, Wappenrecht S. 218.

68 Homeyer, Saclisensp. II, 2 S. 283; Heusler, Gewere S. 275;Stobbe-Lelimann a. a. 0. Anm. 4445.