§ 113. Die Gewere.
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gegenwärtigen Sachenrecht, das zur Zeit keinerlei unmittelbarenoder mittelbaren Sachgenufs gewährt. Dieses Verhältnis liegt vor,wenn die Eigengewere oder eine andere Obergewere durch denBestand einer ausschliefslichen Nutzungsgewere zeitweilig völligaufser Funktion gesetzt ist 59 . Solche Gewere ist keineswegsschlechthin aufgegeben, erweist sich vielmehr dadurch als blofsruhende Gewere, dafs ihr die Fähigkeit innewohnt, bei Wegfallder ihre Wirksamkeit ausschliefsenden Gewere ohne weiteres ihrLeben zu entfalten 60 .
In ähnlicher Weise entspricht einem dinglichen Anwartschafts-recht, das für einen bestimmten Fall künftige Sachherrsckaft zu-sichert, eine anwartschaftliche (eventuelle, bedingte) Gewere,die eintretendenfalls von selbst zu gegenwärtiger Gewere erstarkt 61 .
5. Der Gewere an körperlichen Sachen zur Seite ent-wickelte das mittelalterliche Liegenschaftsrecht eine Gewere anunkörperlichen Sachen, die als Rechtsgewere vorgestelltwurde 62 .
69 So bei Hingabe zu Leibzucht oder Vergabung mit Vorbehalt der Leib-zucht ohne Ausbedingung eines Zinsgenusses für den Eigentümer; so bei un-entgeltlicher Zeitleihe; so bei der Verpfändung. Vgl. Lab and S. 164 ff.,Heusler, Gewere S. 158 fF., Huber S. 27.
60 Die Quellen schreiben dem Eigentümer den „Anfall“ zu und sprechenvon Vererbung und Veräußerung des Anfalls; Rechtsb. n. Dist. I, 30 d. 1;Glogauer Rechtsb. c. 16; Pauli, Abh. II 35,37,38; Sandhaas, Frank, ehel.Güterrecht S. 293 ff.; Stoblie-Lehmann II § 85 Anm. 29. Dafs dabei derGedanke einer ruhenden Gewere zugrunde liegt, zeigt sich in der Anwendungder Auflassungsform bei der Übereignung mit Leibzuchtsvorbehalt; vgl.Hübner a. a. 0. S. 87 ff., 113 ff. So ist auch da, wo umgekehrt bei der Hin-gabe zu Leibzucht oder Pfand das Eigentum zurückbehalten wird, die Eigen-gewere nur stillgestellt, nicht erloschen. Man darf hier nicht mit HuberS. 27 nur von Nachwirkungen „früherer“ Gewere reden. —• Auch eine ruhendeLeibzuchtsgewere kommt vor; so für die Frau während der Ehe; vgl.Sachsensp. I Art. 45 § 2 mit Sächs. Lehnr. Art. 2 § 3 u. Richtst. Lehnr. c. 25.
61 So bei bedingter Übereignung;. die aufschiebend bedingte Übereignungüberträgt anwartschaftliche Gewere (so bei der donatio post obitum, Hübnera. a. 0. S. 16 ff. u. 46 ff.), die auflösend bedingte Übereignung behält anwart-schaftliche Gewere vor (so die Übereignung an den Salmann, oben Anm. 52).Ebenso bei dem Gedinge des Lehnrechts; Sächs. Lehnr. Art. 57 § 1, Art. 10
4. Dafs es stets heilst, der Gedingsmann darbe der Gewere (Sächs. Lehnr.Art. 5, 9 § 6, 57 § 1), steht dem Begriff der eventuellen Gew^ere, wie er sicheinerseits aus der Begründungsform, andererseits aus den Wirkungen ergibt,nicht entgegen; vgl. Albrecht S. 284 ff.
62 Bruns, Das Recht des Besitzes im M.A. S. 328 ff; Stobbe, GewereS. 476 ff, D.P.R. II § 72 Z. 7 (b. Lehmann § 85 Z. 8); Heus ler, Gewere