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2 (1905) Sachenrecht
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

Nutzungsrecht erscheint in einer Leibzuchtgewere 64 , zeitlich be-grenztes Nutzungsrecht in einer zeitlich begrenzten Getvere 56 ,Pfandrecht in einer Satzungsgewere 66 . Wer kraft einer Muntüber die Person des Eigentümers zur Saehherrschaft berufen ist,hat eine Gewere zu rechter Vormundschaft 67 . Eigengewere undbeschränkte Nutzungsgewere an der Sache oder sonstige Ober-gewere und Untergewere können gleichzeitig in Kraft stehen undsich als gegenwärtige Saehherrschaft betätigen 68 .

4. Neben gegenwärtiger Gewere gibt es ruhende undanwartschaftliche Gewere.

Ruhende Gewere entspricht einem als bestehend anerkannten

Wopfner, Beiträge zur Geschichte der freien bäuerlichen Erbleihe Deutschtirolsim Mittelalter, ebenda LXVII, Breslau 1903, S. 19, 103 ff.; Huber, Schweiz.P.R. IV 765 ff.

64 Albrecht S. 223 ff.; Heusler, Gewere S. 159 ff.

65 So bei der Zeitleihe (precaria) und der aus ihr entwickelten Zeit-pacht; Stobbe, D.P.R. II 17 Anm. 25, v. Brünneck, Z. f. R.G. XIV 151 ff.,Heusler, Inst. II § 82. A. M. Planck I 584, Lehmann b. Stobbe II 204Anm. 40. Auch dem Mieter wurde meist Gewere zugesprochen und wohl nurda versagt, wo sein Recht nicht als dinglich galt; Huber S. 24 Anm. 51 u.S. 29 Anm. 63, Schröder, R.G. S. 715 Anm. 38.

56 Albrecht S. 130 ff.; Stobbe, Gewere S. 436, D.P.R. b. Lehmann II§ 85 Anm. 28; v. Meibom, Pfandr. S. 341 Anm. 245 u. 246.Pandlyke ge-were im Dithmars. L.R. v. 1567 Art. 87 § 13.

51 Sachsensp. I Art. 31 § 2; Sachs. Lehnr. Art. 74 § 1; Grimm, W. IV 707§ 5657; Albrecht S. 257 ff.; Heusler, Gewere S. 152 ff., Inst. II 26 u. 381.Zu vormundschaftlicher Gewere schwächt sich vielfach auch die Gewere desTreuhänders ab; Heusler, Inst. I 220.

68 Dies ist bei allen Lehns-, Leihe-, Pacht- und Mietsverhältnissen, beidenen der Herr mittelbaren Nutzen aus der Sache zieht, der Fall; vgl. obenAnm. 22 u. 50. Eine eigenartige Form konkurrierender Eigengewere und ver-erblicher Nutzungsgewere findet sich bei dem (den Grundbesitz' von Nicht-bürgern ermöglichenden) städtischen Salmannseigen; Beyerle a. a. O. S. 32 ff.,49 ff., 146 ff. Auch bei der Leibzuchtsgewere kann die Eigengewere dadurchin Wirksamkeit erhalten werden, dafs eine wenngleich nur formale Zinspflichtbegründei wird, wie dies namentlich auch bei der Vergabung von Todeswegenmit Niefsbrauchsvorbehalt oft geschah; Schwabensp. (L.) c. 22; Heusler,Gewere S. 52, Inst. II § 82 Anm. 2; Hübner, Die donationes post obitumund die Schenkungen mit Vorbehalt des Niefsbrauchs im älteren deut. R.,Breslau 1888 (Unters, z. D. St. u. R.G. XXVI) S. 116; Huber, Schweiz. r.R.IV 606 ff.; Wopfner a. a. O. S. 19. (Gegen Heusler, der Inst. II 26 ff.auch hier die doppelte Gewere wegzudeuten sucht, vgl. Huber, GewereS. 29, 31 ff.). Bei der vormundschaftlichen Gewere des Ehemanns wird dieEigengewere der Frau durch ihren Mitgenufs in Kraft gehalten; vgl. Sachsensp.I Art. 45 § 2: durch dat he mit ir in den geweren sit.