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2 (1905) Sachenrecht
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§ 113. Die Gewere.

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auch vor dem Landgericht als Recht gelten, mufs auch die Gewerenach Lehn-, Dienst- oder Hofrecht zugleich als Gewere nach Land-recht erscheinen. Nur ist sie für das Landrecht nicht vollständige,sondern unvollständige Gewere, über der die landrechtliche Geweredes Herrn fortbesteht 60 .

3. Nach dem Inhalte der in ihr erscheinenden Sachherschaftist die Gewere voller oder beschränkter, scheidet sich daher seitder Sonderung des Eigentums und der begrenzten dinglichenRechte in die Ei gen gewere (egenlike gewere) und die mannig-fachen Arten beschränkterer Gewere 51 . Die Eigengewere

bringt behauptetes Eigentum an der Sache zum Ausdruck 52 . Ihrgegenüber stellt sich für den Bereich des Landrechts, wie schonbemerkt ist, die Gewere des Vasallen oder Hofbauern an seinemGut als blofse Leihegewere dar. Ebenso aber entspricht den imLandrecht und im Stadtrecht ausgebildeten freien Erbleihen einevererbliche Leihegewere (Erbzinsgewere) 53 . Lebenslängliches

50 Nach (1er Ansicht von Heusler, Inst. II 28 ff., Lehmann S. 199 u.Huber S. 30 hätte nunmehr der Lehnsherr die Gewere ganz eingebüfst. Dasist schwer glaublich! Dafs der Lehnsherr nuri Dienst, nicht Zins aus demGute zieht, steht seiner Gewere nicht entgegen. Sonst hätte ihm das Land-recht auch früher nicht die Gewere zuschreiben dürfen! Für die Gewere desLehnsherrn vgl. Laband S. 160 u. früher Heusler, Gewere S. 125 ff. u. 160;auch Stobbe, Gewere S. 464 ff. u. D.P.R. II 17, u. Planck I 589 u. 683, dieaber in den umgekehrten Irrtum verfallen, dem Vasallen für alle Zeit eineblofse Stellvertretung im Besitze zuzuschreiben. Heusler, Inst. II 32,spricht auch dem Eigentümer eines Hofguts, falls dieses an einen Freien ver-liehen war, die Gewere nach Landrecht ab. Dies ist natürlich nur möglich,wenn man, wie dies Heusler a. a. 0. S. 31 u. Stobbe, D.P.R. II 17, in derTat tun, auch bei landrechtlichen Leihe- und Zinsverhältnissen keine Geweredes Herrn gelten läfst. Vgl. hiergegen Arnold, Zur Gesch. d. Eigent. S. 151 ff.,Huber S. 28 ff.

61 Albrecht, Gewere S. 127 ff; Heusler, Gewere S. 149 ff; Stobbe-Lehmann II 198 ff; Landfriede Rudolfs v. 1281 § 16. Das Dasein des be-haupteten Rechts ist nicht, wie Planck I § 74 annimmt, für den Begriff derentsprechenden Gewere erforderlich. Gewere ohne Rücksicht auf die Be-sonderheit ihres Rechtstitels heifstgemene oderblote gew'ere; Sächs. Lehnr.Art. 38 § 3 u. 74 § 2. Vgl. Huber S. 44.

52 Sachsensp. II Art. 44 § 3. Die Eigengewere kann, wie das deutscheEigentum selbst, bedingt und betagt sein. Eigengewere, aber auflösend be-dingte Eigengewere, war ursprünglich auch die Gewere des Treuhänders;A. Schultze, Die langobardische Treuhand und ihre Umbildung zurTestamentsvollstreckung, Unters, z. D.St. u. R.G. XLIX, Breslau 1895, S. 76 ff.;Beyerle a. a. 0. S. 18 ff.

63 Arnold a. a. 0. S. 164 ff.; v. Schwind, Zur Entstehungsgeschichteder freien Erbleilien, Unters, z. I). St. u. R.G. XXXV, Breslau 1891, S. 30;