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2 (1905) Sachenrecht
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

gegen Anfechtung auf Grund materieller Sachenrechte. Denn mitihrem Eintritt fällt die regelmäfsige Verschweigung der nicht etwaschon vorher verschwiegenen Anfechtungsrechte Dritter zusammen 46 .Doch ist auch die rechte Gewere nicht schlechthin unanfechtbar.Vielmehr kann sie immerhin noch auf Grund eines widerstreitendenmateriellen Sachenrechts gebrochen werden, wenn ihm ein An-fechtungsrecht entspringt, dessen Verschweigung einen längerenZeitraum erfordert 47 .

Vereinzelt ist die rechte Gewrnre auch in das Fahrnisrecht ein-gedrungen 48 .

2. Je nach dem Rechtskreise , innerhalb dessen die GewerexVnerkennung und Schutz geniefst, wird seit der Ausbildung desLehen-, Dienst- und Hofrechts von der 1 and rechtlichen Ge-were die lehn-, dienst- oder liofrechtliche Gewere unter-schieden. So lange Lehn-, Dienst- und Hofrecht für das Land-gericht kein Recht sind, rechnet das Landrecht den ritterlichenund bäuerlichen Leihbesitz dem Herrn zu. Dagegen hat nachLehn- und Dienstrecht der freie oder unfreie Vasall und nachHofrecht der Bauer die Gewere am Leihegut. Und zwar ist diesevom Herrn eingeräumte Gewere für das Lehn-, Dienst- oder Hof-gericht das Kleid einer so vollständigen Sacliherrschaft, wie sieinnerhalb des hier gewährleisteten Rechtskreises überhaupt mög-lich ist 49 . Als dann zuerst das Lehnrecht, dann das Dienstrechtund zuletzt auch das Hofrecht ihre Schranken durchbrechen und

46 Vgl. oben Bd. I 311 ff. Wer bei der gerichtlichen Auflassung an-wesend war oder hätte anwesend sein sollen, wird mit den verschwiegenenAnsprüchen sofort ausgeschlossen; Sachsensp. II Art. 6 § 4, Riclitst. L.R. 25§ 3; Heusler, Inst. II 106. Über den Umfang der Rechte, die der Ver-schweigung ausgesetzt sind, vgl. Stobbe, Gewere S. 475 ff., Laband S. 321 ff.,Planck I 628 ff., 636 ff., Heusler a. a. 0. S. 108 ff., Immerwahr S. 34 ff.

47 So die Anfechtungsrechte der durch echte Not, Abwesenheit oder Un-mündigkeit Behinderten; oben Bd. I 312 Anm. 15; Stobbe-Lehmann II§ 87 Anm. 8; Immerwa.hr S. 18 ff. Zum Teil auch das Anfechtungsrechtdes wahren Erben, wenn ein Nichterbe veräufsert hat; Gosl.Stat. 26, 25, obenBd. I 311 Anm. 14.

48 So nach dem Rechte von Riga (Napierski S. 6 u. 34) und einzelnenWeistümern (Grimm, W. I 77, IV 283, V 214). Vgl. Stobbe-Lehmann II216 Anm. 5,, Immerwahr S. 32, H. Meyer S. 151 ff.

49 Vgl. Heusler, Gewere S. 51 ff. u. 121 ff.; Huber S. 26 ff. u. 29 ff.Das Lehnrecht behält auch dem Vasallen, der das Gut an einen Aftervasallenweitergeliehen hat, seine Lehnsgewere vor; Sächs. Lehnr. Art. 38 § 2. Leh-mann b. Stobbe II 202 ff. greift hier wie bei der hofrechtlichen Gewere zurFiktion, um die Einheitlichkeit der Gewere zu retten.