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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
auch die ideelle Gewere einen Anspruch auf Erlangung oderWiedererlangung der leiblichen Gewere 86 , so ist doch inzwischeneine doppelte Gewere vorhanden 87 .
Die ideelle Gewere hat das deutsche Liegenschaftsrecht in dieFormen gegossen, in denen es bis zur Gegenwart sich bewegt undentfaltet hat. Dem Fahrnisrecht ist sie fremd geblieben. In-soweit aber die Fahrnis als Zubehör von Haus und Hof oder alsein Bestandteil eines Vermögensganzen in Betracht kommt, hat dieideelle Gewere auch für sie eine Bedeutung 88 .
c. Rechte Gewere. Die Gewere verstärkt sich durchlängeren offensichtlichen und unangefochtenen Bestand.
Bei Liegenschaften und bei Fahrnis ist im älteren Rechtedreitägige körperliche I n h a b u u g erforderlich, um eine neuerlangte Gewere gehörig zu befestigen 89 .
Sodann kaun eine unreelltmäfsige Gewere dadurch, dafsder Entwerte nicht binnen Jahr und Tag klagt und erforderlichen-falls die Klage jährlich erneut, den ihr anhaftenden Fehler ab-streifen 40 .
sitzt; Saclisensp. III Art 82 § 2. Vgl. Planck I 581 ff.; Lelimann b. StobbeII § 85 Anm. 33.
36 Vgl. unten Anm. 77—81.
87 Was das Verhältnis beider Geweren zueinander betrifft, so vermag sichdie leibliche Gewere der ideellen Gewere gegenüber nicht zu behaupten, siemüfste denn auf einem selbständigen und von dem Bechtsgrunde der ideellenGewere nicht berührten Titel beruhen; Saclisensp. 111 Art. 82 § 2. Im Ver-hältnis zu Dritten dagegen bleibt die Kraft der leiblichen Gewere unverkürzt,während die blofs ideelle Gewere zwar gleichfalls gegen Dritte wirkt, jedochnur die einer öffentlichen Berufung zukommenden Wirkungen (z. B. hinsichtlichder Verschweigung von Ansprüchen) hervorbringt.
38 Insbesondere als Erbengewere und infolge der Erstreckung der Auf-lassung auf Vermögensganze.
89 Die „sessio triduana“ wird zur Offensichtlickmacbung des Übergangesvon Gewere an einer Liegenschaft gefordert und geübt, wenn alsbaldige Biick-gabe des Gutes zu Leih- oder Nutzungsbesitz erfolgen soll; Albreclit S. 194 ff.,Beseler, Erbv. I 71 ff, 144 ff., 164. ff., v. Bar S. 178 ff, LabandS. 241 ff,Brunner, Urk. S. 296, Heusler, Inst. II 35, 37, 118, Schröder, K.G.S. 287, 717, Huber S. 36 ff. Beim Lehnsauftrage stellt Saclisensp. I Art. 34§ 2 sogar die (wohl theoretisch gebliebene) Forderung eines Besitzes von Jahrund Tag auf. — An Fahrnis wird die durch Übergabe begründete Gewereerst nach dreitägigem Besitz gegen den Veräufserer, falls dieser den Besitzzurückerlangt, wirksam; Saclisensp. III Art. 83 § 1. Auch bei unfreiwilligemBesitzverlust gewinnt die neue Gewere dem Verlierer gegenüber erst nachdrei Tagen Bestand;-' L.Sal. 37. Vgl. Lehmann b. Stobbe II 208 u. 209,II. Meyer S. 11.
40 Sachs. Lehnr. Art."22 § 4, auch Art. 10 § 5; Wassersclileben,