§ 113. Die Gewere.
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bar aber geht auch unter Lebenden die Gewere durch rechts-förmliche Auflassung über a2 . So verschafft auch ein gericht-liches Urteil, das Jemandem ein Grundstück zuspricht, ihmdaran alsbald die Gewere 83 . Andererseits wird die Gewere aneinem Grundstücke durch gewaltsame oder sonst rechtswidrigeBesitzentsetzung nicht verloren 84 .
In allen solchen Fällen ist die Gewere möglicher Weise nochnicht oder nicht mehr mit tatsächlicher Sachherrschaft verbunden.Die leibliche Gewere kann also einem Anderen zustehen 36 . Gibt
stritten wird die Erbengewere von Lab and, Krit. V.Sclir. XV 397 ff., undvon Bebrend, Anevang und Erbengewere, Berlin 1885. — Dafs die Erben-gewere, von der im Erbrecht näher zu reden ist, ihren Ursprung in der Be-rufung zur Herrschaft über Haus und Hof und somit im Liegenschaftsrechthat, steht aufser Zweifel.
32 Albrecht S. 63 ff.; Stobbe, Gewere S. 456 ff., D.P.R. II § 94 Anm. 23;v. Bar S. 177 ff.; v. Meibom, Pfandr. S. 326; Brunner, Zur Rechtsgesch. d.Urk. I 272 ff.; Sohm a. a. 0. S. 81 ff.; Ileusler, Inst. II 34 ff.; HuberS. 38 ff. Vgl. Sachs. Lehnr. Art. 39 § 3: of en man enem anderen gut upletvor sime herren, tohant so hevet he die gewere an 'me gude. Rechtsb. n.Dist. I, 31 d. 1. llichtst. Lehnr. c. 29 § 7. — Bestritten wurde der Erwerbder Gewere durch Auflassung früher von Ileusler, Gewere S. 187 ff. u. 242,vorübergehend auch von Stobbe, D.P.R. 1. Aufl. H 169. Aufrecht steht nochder Widerspruch von Lab and a. a. 0. S. 403 ff.
33 Albrecht S. 37 ff.; Stobbe, Gewere S. 459 ff.; v. Bar S. 183 ff.;Heusler Inst. II 37. Ygl. Sachsensp. III Art. 82 § 2; Sachs. Lehnr. Art. 39§ 1; Riehst. Landr. c. 23 § 5. — Bestritten von Homeyer a. a. 0. S. 423,früher auch von Heusler, G.ewere S. 188 ff.
34 Albrecht S. 31 ff.; v. Bar S. 188 ff.; Heusler, Gewere S. 269 ff.,Inst. II 46; Lehmann b. Stobbe II 200 ff.; Cosack b. Gerber S. 125. Vgl.Schwab. Lehnr. Art. 96: swem man sine gewer mit gewalte nimt, der verliusetweder gewer noch leben. Andere Stellen b. Stobbe, Gewere S. 478. — Be-stritten von Homeyer a. a. 0. S. 413 u. 423, Laband, Vermögensr. Kl.S. 184 ff, Krit. V.Sclir. XV 411 ff, Stobbe, D.P.R. II 20 (anders GewereS. 463 ff).
36 Das Gegenteil behauptet Heusler, Inst. II 25 ff. u. 83. Allein dieQuellen erkennen unzweifelhaft die einer ideellen Gewere widersprechendetatsächliche Sachherrschaft als „gewere“ an. Darum schützen sie sogar dieraubliche Gewere (Sachsensp. II Art. 24 § 1) und bezeichnen den Dejiziertentrotz des Fortbestandes seiner Gewere als „entwert“ (Bayr. L.R. c. 203 u. 205;hiervon ist auch Sachs. Lehnr. Art. 11 § 1 u. 22 § 4 zu verstehen). Um soweniger versagen sie dem Besitze an Sachen, an denen die Gewere einemAnderen anerstorben ist, die Geltung als Gewere; vgl. Sachs. Lehnr. Art. 5§ 2 mit Art. 57 § 1. Gleiches gilt für den bei der Auflassung zurück-behaltenen oder ohne Auflassung übertragenen Besitz; vgl. z. B. Sachsensp.I Art. 9 § 5. Ebenso konkurrieren ideelle Gewere des Einen und leiblicheGewere des Anderen, wenn ein Grundstück aufgelassen ist, das ein Dritter be-
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