192
Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
Gut nicht nur, wenn man unmittelbar seine Früchte erntet, sondernauch, wenn man Früchte aus ihm bezieht oder als Entgelt fürden Fruchtgenufs Zins oder Dienst empfängt 20 . Trägt die Sachekeine Frucht, so besteht ihre Nutzung in dem Gebrauche oder demfür Gebrauchsüberlassung bezogenen Zinse 21 . Somit ist Gewerean einem Grundstücke ohne körperliche Inhabung möglich. Werals Herr eines Gutes aus ihm Nutzen zieht, hat an ihm eineGewere. Andererseits aber hat auch der auf dem Gute sitzendeWirt, wenn und soweit er es kraft eines behaupteten dinglichenRechtes für sich nutzt, eine Gewere am Gute. Hieraus folgt, dafsan demselben Grundstücke gleichzeitig mehrfache Gewere bestehenkann 22 . Nur die unmittelbare Gewere, die in den Quellen „ledig-liche“ Gewere heifst, kann jeweilig nur Einem zustehen 23 .
An Fahrnis äufsert sich die Sachherrschaft im „Haben“.Die Gewere deckt sich daher hier mit „Gewahrsam“; sie entstehtdurch Ergreifung oder Übergabe und endet durch Verlust oder
Gewere S. 450 ff., Laband S. 160 ff., Ileusler, Gewere S. 115 ff., Franken’Franzos. Pfandr. I 110 ff.
20 Sachs. Lehnr. Art. 14 § 1: „svie so it in mit und gelde hat und dentins dar ut nimt.“ Vetus auctor de benef. I, 40. Richtst. Lehnr. c. 29 § 2:de den tins darut boret. Schwabensp. (L.) c. 22: so setze her im einen zinsdaruz, damit hat er die gewere. Vgl. Laband S. 161 ff.; Ileusler a a. 0.S. 116 ff; Huber S. 24.
21 So bei städtischen Häusern. Man darf daher dem Mieter nicht mitStobbe, D.P.R. II 16, u. Heusler, Gewere S. 119, die Gewere deshalb ab-sprechen, weil er vom Hause keine Früchte zieht. Denn dann hätte derEigentümer, der das Haus selbst bewohnt, auch keine Gewere. Ebenso gäbedann die Erbleihe an Wohnhäusern keine Gewere. Brünner Schöffenb. c. 284ist römisch. Vgl. im übrigen unten Anm. 55.
22 LahandS. 160; v. Amira S. 160; Huber S. 28 ff.; Brunner, Grundz.S. 176. — Grundsätzlich abweichend Stohbe, Gewere S. 464 ff., D.P.R. II16 ff.; Heusler, Inst. II 25 ff. (anders zum Teil noch Gewere S. 125 ff, 160);Planck I 589, 683; Schröder S. 716; Lehmann b. Stobbe II 199 ff. Diewiderstrebenden Quellenzeugnisse werden meist'sehr künstlich beseitigt. EinVerlegenheitsbehelf ist es, wenn Lehmann a. a. O. in drei Fällen neben derallein wahren „absoluten“ Gewere, die notwendig einheitlich sei, eine „relative“Gewere annimmt, die auf Fiktion beruhe.
23 Sachsensp. I, 34 § 2, II, 57; Schwabensp. (L.) c. 216; Magdeb. Fr. 12,26. Vgl. v. Amira S. 160. Nur dies, dafs bei Leiheverhältnissen lediglicheGewere nur Einer haben könne, will Sächs. Lehnr. Art. 14 § 2 mit dem vonallen Gegnern der mehrfachen Gewere an die Spitze gestellten Ausspruchesagen: „doch mut enes die gewere sin.“ Dies zeigt schon die Vergleichungmit Art. 38 § 2.