§ 113. Die Gewere.
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Weggabe des Sachkörpers 24 . Doch gilt dies nur insoweit, als daseinzelne Fahrnisstück den Gegenstand einer besonderen Gewerebildet. Insoweit dagegen Fahrnisstücke als Bestandteile einesSachganzen erscheinen, sind sie der am Sachganzen begründetenGewere mitunterworfen. In diesem Sinne ergreift die Gewere aneinem Grundstücke zugleich alle auf ihm („in der Were“) befind-liche Fahrnis 35 , während die besondere Gewere am einzelnenFahrnisstück, falls sie damit nicht in Einklang steht, den Vorrangbehauptet 26 . Ähnlich verhält es sich, wenn eine nach Art derliegenschaftlichen Gewere behandelte Gewere an einem Fahrnis-inbegriff als solchem anerkannt wird 27 .
Von dem ungleichen Ausgangspunkte her hat die Gewere imLiegensehaftsrecht und im Fahrnisrecht sich fortschreitend diffe-renziiert. Der ganze Begriff der Gewere empfing auf beiden Ge-bieten eine verschiedene Färbung, indem er hier an das Körper-liche gebunden blieb, dort sich mehr und mehr vom Körperlichenabhob 28 .
b. Ideelle Gewere. So konnte denn auch das Liegen-schaftsrecht neben der leiblichen Gewere ' eine von tatsächlicherSachherrschaft unabhängige Gewere ausbilden. Es schuf die „ideelle“(unkörperliche) Gewere 29 .
Diese Erscheinung wurzelt in dem das ganze germanischeLiegenschaftsrecht durchdringenden Offentlichkeitsp-rinzip.
24 Sachsensp. II Art. 25, 60, III Art. 7 § 4. Laband S. 159; Stobbe,D.P.R. II 13 ff.; v. Amira S. 160.
25 Albrecbt S. 19 ff.; Stobbe, Gewere S. 432 ff, 438 ff.; Heusler,Gewere S. 58, 62, 66, 278 ff. Eine Anwendung macht Sacbsensp. I, 20 § 4.
26 Dies verkennen Albrecbt a. a. 0. u. Heusler a. a. 0. S. 281. Vgl.gegen sie Laband, Krit. V.Scbr. XV 418 ff, Stobbe, D.P.R. II 13 Anm. 18.Richtig Huber S. 41. Vgl. dazu oben § 104 Anm. 33.
27 Wie die Gewere des Mannes an der Fahrnis der Frau (Sachsensp. I,31 § 2), die Gewere an Gerade, Morgengabe usw.; Heusler, Gewere S. 285 ff.
28 Hiermit hängt die von Heusler, Inst. I 332 ff, richtig beobachtete,jedoch zu unhaltbaren Schlufsfolgerungen benützte Neigung des Sprach-gebrauches zusammen, sich vornehmlich nur bei Liegenschaften der Wendungenzu bedienen, in denen die Gewere als besonderes Rechtsverhältnis „an“ derSache bezeichnet wird. Stärker noch übertreiben So hm a. a. 0. S. 108 u.Franken a. a. 0. I 292, wenn "sie der Fahrnisgewere die Bedeutung einesRechtsbegriffes überhaupt absprechen.
29 Sie wird auch nach dem Vorgänge von Albrecbt a. a. 0. S. 23 ff.„juristische“ Gewere genannt. Brunner, Grundz.sS. 177, nennt sie „unkörper-liche“ Gewere. Im französ. Recht begegnet „saisine de droit“ gegenüber der„saisine de fait“. Die deutschen Quellen sprechen einfach von „gewere“.
Binding, Handtuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 13