§ 113. Die Gewere.
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Wir können dafür den Ausdruck „leibliche“ Gewere verwenden.Die leibliche Gewere fordert ein Haben oder Brauchen der Sache,somit eine tatsächliche Gewalt. Sie fordert aber aufserdem denSchein einer Rechtsherrschaft. Damit Gewere vorliegt, mufs dieMachtausühung als Rechtsausübung auftreten, sie mufs die Be-hauptung eines vorhandenen dinglichen Rechtes einschliefsen 1S .Darum steht, wenn ein Verwalter die Sache unter sich hat, dieGewere nicht dem Verwalter, sondern durch ihn dem Herren zu 14 .Dagegen ist das Dasein der Gewere von dem Dasein des in ihrerscheinenden Rechtes unabhängig 15 . Vollkommen ist freilich nurdie mit dem Recht an der Sache übereinstimmende, die rechtmäfsigeoder in diesem Sinne „rechte“ Gewere 16 . Allein Gewere ist auchdie kraft Mangels im Rechtsgrunde unvollkommene Gewere 17 . Jaselbst die auf positives Unrecht, gestützte Gewere bleibt Gewere,wenn sie auch .vom Recht als „raubliche“ Gewere mifsbilligt wird 1S .
Die tatsächliche Sachherrschaft nun aber, der die Gewereentspringt, äufsert sich von vornherein bei Liegenschaften und beiFahrnis in ungleicher Weise. Sie hat ihren Schwerpunkt dortim „Brauchen“, hier im „Haben“. <
An Liegenschaften bekundet sich die Sachherrschaft inder wirtschaftlichen Nutzung. Die leibliche Gewere hat daher,wer das Gut „in Nutz und Gelde“ hat 19 . Man nutzt aber das
Beweisung bei Homeyer a. a.()0. 1364; Dortm. Stat. IV, 4 u. 158 b. Frens-dorf f S. 109 u. 146; Bremer Stat. v. 1303 Ord. 6.
13 Huber S. 22 ff., 42 ff.
14 So bei Liegenschaften (Sachs. Lehnr. Art. 62 § 1) wie bei Fahrnis(Sacbsensp. III Art. 6 mit Glosse). Vgl. Heusler, Gewere S. 117 ff., LabandS. 161, Huber S. 25 ff.
15 Huber S. 41.
16 Sachs. Lehnr. Art. 14 § 1; Wassersclileben, Rechtsq. I 227 c. 73,386 c. 34. Vgl. Heusler, Gewere S. 146; Schröder S. 715; Lehmann b.Stobbe S. 197 ff.
17 Wenn es in dem Respons. Imperat. c. a. 820 c. 1 (Boretius I 296,Kraut § 68 Nr. 11) heifst, eine vestitura, die nicht iusta atque legitima sei,dürfe eigentlich nicht vestitura genannt werden, so ist dies nur ein starkerAusdruck für die Unvollkommenheit. Vgl. Sachsensp. II Art. 24 § 1, Sachs.Lehnr. Art. 60 § 1.
18 Sachsensp. II Art. 25 § 1; Schwabensp. (L.) c. 7611. Auch „betrig-liche gewere“ begegnet; Wasserschieben a. a. 0. S. 227 c. 73. Vgl. HuberS. 44.
19 Sachs. Lehnr. Art. 14 § 1; Richtst. Landr. c. 26 § 6; Blume v. Magdeb.I 167. Die Dortmunder Stat. sagen „in heve und in bore“; FrensdorffS. 109, 136, 141. Das kl. Kaiserr. braucht „nutz“ gleich „gewere“; II, 36 u.112. Vielfach ist von „nutz und gew'er“ die Rede. Näheres b. Stobbe,