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2 (1905) Sachenrecht
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuclireclit.

Vielmehr reicht sie vermöge gesteigerter Abhebung des Rechtlichenvom Tatsächlichen weit über ihn hinaus. Sie hat daher auch eine vielumfassendere Bedeutung. Mit den Funktionen, die sie mit demBesitze teilt, verbindet sie die Funktion eines allgemeinen sachen-rechtlichen Legitimationsmittels, das nicht blofs der Behauptungund Geltendmachung des in ihr erscheinenden materiellen Rechtesdient, sondern auch für Jedermann eine vom materiellen Rechtunabhängige formelle Rechtslage herstellt, der man im Verkehrtrauen kann. Gerade darum trug sie die Kraft in sich, das ganzeSachenrecht durchdringend zu gestalten, den Gegensatz vonLiegenschafts- und Fahrnisrecht zu sichtbarem Ausdruck zu bringenund den Ausbau der einzelnen dinglichen Rechte von der formalenSeite her zu leiten.

Der einheitliche Gewerebegriff ist uns verloren gegangen.Aber das durch ihn vermittelte System der Publizität hat dieHerrschaft im deutschen Sachenrecht zurückerorbert. Heute wieim Mittelalter gilt das Prinzip, dafs alle Sachenrechte an die Er-scheinung in einer sie offensichtlich machenden Form gebundensind, dafs aber dieser I'orm zugleich die Wirksamkeit eines selb-ständigen dinglichen Rechtsverhältnisses innewohnt. Ein geschicht-liches Verständnis des geltenden formellen Sachenrechts ist nurdurch die Aufdeckung seiner Herkunft aus dem Geweresystem zugewinnen. Dabei ist aber zu beachten, dafs die Gewere nur denkleineren Teil ihrer Kraft auf den heutigen Besitz vererbt hat,während der kraftvollste von ihr hervorgetriebene Sprofs im modernenGrundbuchrecht fortlebt.

III. Arteu. Der Begriff der Gewere unterlag einem reichenDifferenziierungsprozefs. Erst vermöge seiner Verzweigung inArten gewann er die rechtliche Färbung, die ihn zu seiner welt-geschichtlichen Rolle befähigte.

1. Verschieden ist vor allem die Grundlage, an die derBestand eines als Gewere anerkannten Herrschaftsverhältnissesgeknüpft wird.

a. Leibliche Gewere. Die Rechtsordnung sieht zunächstauf die tatsächliche Sachherrschaft und schreibt dem die Gewerezu, der sich durch Machtausübung als Herrn der Sache erweist.Die Quellen reden vonhebbender oderbrühender Gewere 12 .

S. 179); Immerwahr, Verschweigung S. 27. Auch hierbei wird mit einemden deutschen Quellen fremden Besitzeshegriff operiert und ihm zuliehe dieEinheit des Gewerebegriffes zerstört.

12 Richtst. Landr. Art. 21 § 4; Richtst. Lehnr. c. 29 § 7; Stück von der