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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
selbst, der den Namen „gewere“ führte 8 . Lateinisch wurde daherdieser Name mit „vestitura“ oder „investitura“ wiedergegeben * * 3 4 .Frühzeitig wurde sodann der Name auf den Zustand des Bekleidet-seins mit der Sache erstreckt und bedeutete daher die tatsächlicheSachherrschaft 5 . Mehr und mehr aber erhob sich der Begriff derGewere von hier aus zu einem selbständigen Rechtsbegriff, der sichvom nackten Tatbestände löste. Die Gewere ist nun ein Rechts-verhältnis, das nur da und überall da vorliegt, wo eine äufserlichwahrnehmbare Herrschaftsbeziehung zu einer Sache als formelleSachherrschaft anerkannt und gewährleistet wird 6 . Der so ent-wickelte Rechtsbegriff wird dadurch nicht verdunkelt, dafs nebenbeider Name der Gewere auch für das von ihr ergriffene Objektgebraucht wurde 7 8 . — In ähnlicher Weise wurde der germanischeGewerebegriff im französischen und englischen Recht unter demNamen der saisina (saisine, seisin) fortgebildet 8 .
II. Bedeutung. Die Gewere brachte den dem deutschenSachenrecht eingeborenen Gedanken der Publizität zu allseitigerEntfaltung. Sie verhalf ihm zur Ausprägung in der doppelten
oder der Feclitbinde (andelang) vgl. Grimm, R.A. (4. Ausg.) I 209 ff., II 86 ff.Heusler, Inst. I 96 ff., Schröder, R.G. S. 62, 277: a. M. Brunner, Grundz.
S. 175 Anm. 1.
3 Das Wort kommt vom Stamme wern (got. vasjan, vestire); gleich oderähnlich lautende Wörter, die von den Stämmen wern (defendere) und wern(praestare) herrühren, wie were als Wehr und gewere als Gewähr (warandia),wurden früh damit in Verbindung gebracht. Vgl. Grimm, R.A. II 143 ff.
4 In der althochdeutschen Übersetzung des Cap. Ludovici P. v. 818 c. 6wird „vestituram faciat“ mit „geweri gedue“ wiedergegeben; ed. Boretius I282, 380, Kraut § 78 Nr. 1. In Fuldaer Traditionsurkunden heifst es gleich-bedeutend von den Zeugen, dafs sie „viderunt ghveridam“ oder „videruntvestitionem“; Droneke, Cod. dipl. Fuld. Nr. 446—448.
5 „Vestitura“ als Besitz seit Anfang des 9. Jahrh. in Stellen b. Kraut§ 68 Nr. 8—13. Vgl. ferner Stob he, Gewere S. 429 ff.; Stein S. 15 ff., 47 ff.;Merkel, Z. f. R.G. II 155 ff.; Heusler, Gewere S. 1 ff, 50 ff.; Brunner,Rechtsgesch. der Urk. I 279 ff.
6 So in der Zeit der Rechtsbücher.
7 Gerade wie die Namen für das Sachenrecht selbst, eigen, leben usw.Insbesondere heilst gewere oder were oft „Haus und Hof“; Albrecht S. 12 ff.;Stobbe, Gewere S. 433 ff. Dann auch die Hausgemeinschaft („Kinder in derWere“; „Was in der Were stirbt, erbt wieder an die Were“).
8 Heusler, Gewere S. 239, 336 ff., Brunner a. a. 0. S. 284. —Cham-peaux, Essai sur la vestitura ou saisine et l’introduction des actions posses-soires dans l’ancien droit frangais, Paris 1899; darüber Stutz, Z. f. R.G.XXXIII 327 ff. — Über die seisin im engl. R. Pollock and Maitland II29 ff — Über die Entwicklung in Italien Pertile IV 483 ff.